Leistungen und Informationen zum Thema Einkommensteuer und Kirchensteuer
Wer zahlt Einkommenssteuer? Arbeitgeber führen die Einkommensteuer für ihre Angestellten direkt ans Finanzamt ab. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern erheben. Hier dient wiederum die Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage.
- (Teil-)Freistellung von der deutschen Kapitalertragsteuer für ausländische Kapitalgesellschaften beantragenAnsprechpartner verfügbar
- Adress- und Personendaten ändern lassenAnsprechpartner verfügbar
- Änderung des Kirchensteuerabzugs bei KirchenaustrittAnsprechpartner verfügbar
- Änderung des Kirchensteuerabzugs bei KircheneintrittAnsprechpartner verfügbar
- Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
- Befreiungsbescheinigung für steuerbegünstigte ausländische Anleger von Investmentfonds beantragenAnsprechpartner verfügbar
- Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
- Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung
- Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung bei fehlerhaften Meldedaten
- Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung für Arbeitgeber ohne elektronischen Abruf
- Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen
- Dauerndes Getrenntleben von Eheleuten sowie von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern führt zur Änderung der SteuerklasseAnsprechpartner verfügbar
- Eheschließung führt zur Änderung der SteuerklasseAnsprechpartner verfügbar
- Einkommensteuer
- Einkommensteuer Festsetzung
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ÄnderungAnsprechpartner verfügbar
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse von eingetragenen LebenspartnerschaftenAnsprechpartner verfügbar
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale einsehen
- Erstattung von abgeführter Kapitalertragsteuer an im Ausland ansässige Personen beantragenAnsprechpartner verfügbar
- Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds abgeben
- Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds einreichenAnsprechpartner verfügbar
- Hauptarbeitgeber zuordnenAnsprechpartner verfügbar
- Kapitalertragsteuer Befreiung
- Kirchensteuer Festsetzung
- Nach Tod der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ändert sich langfristig die Steuerklasse; kurzfristig kann die Steuerklasse III beibehalten werdenAnsprechpartner verfügbar
- Nicht vorgenommenen oder zu niedrigen Steuerabzug auf inländische Einkünfte von ausländischen Investmentmentfonds meldenAnsprechpartner verfügbar
- Sperrvermerk zur Religionszugehörigkeit einlegenOnlinedienst verfügbarAnsprechpartner verfügbar
- Statusbescheinigung für eine Ermäßigung der Steuer für Einkünfte ausländischer Investmentfonds beantragenAnsprechpartner verfügbar
- Steuerklasse ändern nach Wiederaufnahme der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen GemeinschaftAnsprechpartner verfügbar
- Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragenAnsprechpartner verfügbar
- Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) oder Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) anfragenOnlinedienst verfügbarAnsprechpartner verfügbar
- Wechsel der Steuerklassen während der Ehe oder Lebenspartnerschaft beantragenAnsprechpartner verfügbar
- Auslandssachverhalte
- Einkommensteuervordrucke
- Faktorverfahren bei der Lohnsteuer
- Forstwirtschaft - Steuerbegünstigung nach § 34b EStG bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) und Berechnungshilfen zur Anlage 34b
- Fragebögen zur steuerlichen Erfassung
- Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
- Nichtveranlagungs-Bescheinigung
- Rentenbesteuerung
- Servicehotline für allgemeine Steuerfragen
- Steuerliche Behandlung von Tagespflegepersonen
- Steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
- Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte - § 32c Einkommensteuergesetz (EStG)