Rentenbesteuerung

Die Rentenbesteuerung wurde durch das Alterseinkünftegesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 reformiert. Renten werden seitdem „nachgelagert“ besteuert: Was in der Beitragsphase steuerfrei geblieben ist, wird beim Zufluss der Rente grundsätzlich steuerpflichtig. Danach steigt der Rentenbesteuerungsanteil schrittweise von 50 % (bei Rentenbeginn 2005 oder früher) auf 100 % (bei Rentenbeginn im Jahr 2040 oder später). Zum Ausgleich wird der Sonderausgabenabzug für entsprechende Beitragszahlungen nach und nach erhöht. Ab 2023 können diese dann zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden.

Darüber hinaus sieht das Alterseinkünftegesetz vor, dass die im Inland tätigen Rentenversicherungsträger den Finanzämtern die Höhe der Rentenbezüge jährlich mitteilen. Diese Rentenbezugsmitteilungen sollen sicherstellen, dass tatsächlich auch alle Rentner mit steuerpflichtigen Renteneinkünften steuerlich erfasst werden. Dies ist ein Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dessen Beachtung das Bundesverfassungsgericht – wie zuvor schon bei den Kapitaleinkünften und den Spekulationseinkünften – eingefordert hat.

Jeder Steuerbürger, der mit seinen Einkünften über dem Grundfreibetrag (2022: 10.347 €, 2023: 10.908 €) liegt, muss eine Steuererklärung abgeben. Bei Renteneinkünften ist für die Prüfung dieser Grenze auf den steuerpflichtigen Teil der Rente abzustellen. Übersteigen diese den Grundfreibetrag – ggf. auch gemeinsam mit weiteren Einkünften, z.B. aus Vermietung– besteht eine Erklärungspflicht. Eine Steuererklärung ist darüber hinaus auch dann abzugeben, wenn neben der Rente steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird, z.B. aus einer Betriebsrente oder einer Nebentätigkeit (pauschal versteuerte „Mini-Jobs“ zählen nicht dazu). Im Zweifel hilft ihnen das zuständige Finanzamt oder ein steuerlicher Berater bei der Feststellung, ob eine Einkommensteuererklärungspflicht besteht. Für allgemeine Fragen rund um das Thema Rentenbesteuerung steht Ihnen zudem die kostenfreie Servicehotline des Landes Hessen unter der Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung.

Die Abgabe einer Steuererklärung führt auch nicht zwangsläufig zur Festsetzung von Einkommensteuer. Tarifliche und persönliche Freibeträge oder abzugsfähige Aufwendungen (z.B. Krankheitskosten oder Handwerkerleistungen) können die Steuer bis auf 0 Euro reduzieren.

Weitergehende Informationen zur Rentenbesteuerung können Sie dem „Steuerwegweiser für den Ruhestand“ des Hessischen Ministeriums der Finanzen entnehmen.