Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit dem 1. Oktober 2024 elektronisch auf Mein ELSTER (https://www.elster.de/) oder bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2025 beantragen (beispielsweise als Berufspendler oder bei volljährigen Kindern).
Die Freibeträge können für einen Zeitraum von bis zu zwei Kalenderjahren beantragt werden, also wahlweise nur für den Lohnsteuerabzug 2025 oder darüber hinaus auch für den Lohnsteuerabzug 2026. Bereits im Ermäßigungsverfahren 2024 für zwei Jahre beantragte Freibeträge sind auch für den Lohnsteuerabzug 2025 weiterhin gültig. Haben sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich geändert, ist eine vereinfachte Verlängerung der Freibeträge möglich.
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene werden während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer als Freibeträge berücksichtigt und müssen daher nicht jährlich neu beantragt werden.
Die gespeicherten Freibeträge und alle anderen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie aber auch jederzeit in Mein ELSTER abrufen.
Neben dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ (Hauptvordruck) stehen Ihnen folgende Anlagen im Bereich „Lohnsteuer Arbeitnehmer“ zur Verfügung:
- Kinder
- Werbungskosten
- Steuerklassenwechsel
- Vereinfachter Antrag / Sonstiges
- Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
- Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen
Folgende bislang eigenständige Formulare entfallen zukünftig:
- Antrag auf Steuerklassenwechsel
- Erklärung zum dauernden Getrenntleben
- Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
- Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM
Sämtliche Formulare erhalten Sie auch unter https://www.formulare-bfinv.de/ . Weitergehende Informationen finden Sie im „Merkblatt zur Steuerklassenwahl“ sowie im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler“.