Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte - § 32c Einkommensteuergesetz (EStG)

Die Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte nach § 32c EStG ist mit Zustimmung der EU-Kommission am 30. Januar 2020 in Kraft getreten; das Inkrafttreten wurde am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Durch das Gesetz zur Verlängerung vom 23. Oktober 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 321) wurde die Tarifermäßigung verlängert. Die Tarifermäßigung ermöglicht auf Antrag eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre mit schwankenden Ergebnissen und kann erstmals im Einkommensteuerbescheid 2016 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 und aktuell letztmals im Einkommensteuerbescheid 2028 für die Veranlagungszeiträume 2026 bis 2028 gewährt werden. 

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