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    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Hinweise für Neuwied: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Unterhaltsvorschuss kann bei der Kreisverwaltung Neuwied online beantragt werden:

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

    Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer, von maximal 72 Monaten, wurde aufgehoben.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

    Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.


    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

    Hinweise für Neuwied: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Von diesen Beträgen werden jeweils die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und gegebenenfalls Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Elternteils oder des Stiefelternteils erhält, abgezogen.

    Für Kinder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird unter bestimmten Voraussetzungen auch Ertrag zumutbarer Arbeit und Einkommen des Vermögens des Kindes berücksichtigt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung.

    Online-Dienste

    Unterhaltsvorschuss (Digital)

    ID: L100039_264707601

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    Sprache

    Englisch

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    Unterhaltsvorschuss - Erstantrag

    ID: L100039_257577161

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    Unterhaltsvorschuss - Jährliche Überprüfung (Digital)

    ID: L100039_264707602

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    Unterhaltsvorschuss - Jährlicher Überprüfungsbogen

    ID: L100039_257577162

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    Unterhaltsvorschuss - Nachreichen von Unterlagen (Digital)

    ID: L100039_282154601

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    Englisch

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    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Neuwied - Jugend und Familie

    Adresse

    Postanschrift

    Wilhelm-Leuschner-Str. 9

    56564 Neuwied

    Gebäude: Hauptgebäude

    Öffnungszeiten

    Montag und Mittwoch 07:30 Uhr - 13:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 07:30 Uhr - 16:00 Uhr, Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 02631 803-665

    Telefon Festnetz: 02631 803-437

    E-Mail: poststelle@kreis-neuwied.de

    Internet

    Formulare

    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren
    Merkblatt - Ausfüllhilfe zum Antrag auf Unterhaltsleistungen
    Antrag auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Neuwied - Abteilungsleitung Jugend und Familie

    Adresse

    Postanschrift

    Wilhelm-Leuschner-Str. 9

    56564 Neuwied

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02631 803-0

    Fax: 02631 80393-222

    E-Mail: poststelle@kreis-neuwied.de

    Internet

    Formulare

    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren
    Merkblatt - Ausfüllhilfe zum Antrag auf Unterhaltsleistungen
    Antrag auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 51 - 2. Beistandssch./Vormundsch., Unterhaltsvorschuss und Kreisjugendpflege

    Adresse

    Postanschrift

    Wilhelm-Leuschner-Str. 9

    56564 Neuwied

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02631 803-0

    Fax: 02631 80393-222

    E-Mail: poststelle@kreis-neuwied.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Merkblatt - Ausfüllhilfe zum Antrag auf Unterhaltsleistungen
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren
    Antrag auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Neuwied - Abteilung für soziale Hilfen und Vormundschaften

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Heddesdorfer Str. 33-35

    56564 Neuwied

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlfahrer können am Hintereingang einen kleinen Aufzug nutzen. Hierfür ist eine Meldung am Empfang notwendig.

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung. Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Frau Kerstin Bachenberg
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: zuständig für M, P und Q (Geburtsname des Kindes)

      Telefon Festnetz: +49 2631 802-236

      E-Mail: unterhaltsvorschuss@stadt-neuwied.de

    • Frau Monika Hahn
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: zuständig für A und B (Geburtsname des Kindes)

      Telefon Festnetz: +49 2631 802-349

      E-Mail: unterhaltsvorschuss@stadt-neuwied.de

    • Frau Melanie Maack
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: zuständig für K, T, U und W bis Z (Geburtsname des Kindes)

      Telefon Festnetz: +49 2631 802-800

      E-Mail: unterhaltsvorschuss@stadt-neuwied.de

    • Frau Melina Sesterhenn
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: zuständig für E bis I (Geburtsname des Kindes)

      Telefon Festnetz: +49 2631 802-361

      E-Mail: unterhaltsvorschuss@stadt-neuwied.de

    • Frau Julia Klimov
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: zuständig für R, S und V (Geburtsname des Kindes)

      Telefon Festnetz: +49 2631 802-369

      E-Mail: unterhaltsvorschuss@stadt-neuwied.de

    • Frau Manuela Kohlenberg
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: zuständig für C, D, J, L, N und O (Geburtsname des Kindes)

      Telefon Festnetz: +49 2631 802-425

      E-Mail: mkohlen@stadt-neuwied.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
      • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
      • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
      • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
      • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
        • Ausweis
        •  gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
      • Unterhaltstitel:
        • aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
      • bei Trennung einer Ehe:
        • Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
      • bei unverheirateten Elternpaaren:
        • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
      • Einkommensnachweise über:
        • Kindergeld
        • gegebenenfalls Halbwaisenrente
        • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
      • gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
      • Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
      • Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist unter 12 Jahre
    • Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
      • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
      • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
      • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
      • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
      • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
      • Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
      • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
      • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
      • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 

    Fristen

    Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist, das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 15.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Stichwörter

    Unterhaltssicherung, Alleinerziehende, Unterhalt Kind, Kinder, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Anspruch Unterhalt, Unterhaltsvorschussstelle, Kindesunterhalt

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de