Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen („entpflichten“)
Beschreibung
Finanzunternehmen und Veranstalter*innen und Vermittler*innen von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 15 GwG) haben eine*n Geldwäschebeauftragte*n auf Führungsebene sowie eine*n Stellvertreter*in zu bestellen.
Die Bestellung und die Entpflichtung des/der Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Die Verpflichtung betrifft konkret:
- Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 24 GwG,
- Buchmacher im Sinne von § 2 Abs. 1 Rennwett-Lotterie-Gesetz (RennwLottG),
- Spielbanken,
- Wettvermittlungsstellen,
- die Annahmestellen i.S.d. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten,
- Veranstalter von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) i. S. d. §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrag 2021
- Für Versicherungsvermittler, Notare, Rechtsdienstleister, Dienstleister, Immobilienmakler und Güterhändler (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11, 13 und 16 GwG) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.
- Für Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, erfolgt die Anordnung in einigen Bundesländern per Allgemeinverfügung.
Der/die Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er/sie ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.
Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.
Zu den wichtigsten Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:
- Sie Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
- Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
- Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Bezirksregierung Detmold - Dezernat 34 - Geldwäscheprävention
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05231 71 3400
Fax: 05231 71 1295
erforderliche Unterlagen
- Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters
- Nachweise über Anzeigeberechtigung
- Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder
- Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
- ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
- Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation des entsprechenden Mitarbeiters (z.B. Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Anzeigende sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
- Berechtigter Vertreter
Anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Der Geldwäschebeauftragte bzw. sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit im Deutschland ausüben.
Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__7.html
Ggf. i.V.m. Allgemeinverfügungen gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 GWG
Verfahrensablauf
- Als Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
- Sie erhalten eine Abschlussmitteilung
- Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreter widerrufen werden und eine neue Person benannt werden
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022