Vorgesehen zum Löschen - Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige eines GeldwäschebeauftragtenOnline erledigen

    Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen („entpflichten“)

    Wenn Sie verpflichtet sind, eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie eine*n Geldwäschebeauftragte*n abberufen („entpflichten“) möchten.

    Beschreibung

    Finanzunternehmen und Veranstalter*innen und Vermittler*innen von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 15 GwG) haben eine*n Geldwäschebeauftragte*n auf Führungsebene sowie eine*n Stellvertreter*in zu bestellen.
    Die Bestellung und die Entpflichtung des/der Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. 

    Die Verpflichtung betrifft konkret:

    • Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 24 GwG,
    • Buchmacher im Sinne von § 2 Abs. 1 Rennwett-Lotterie-Gesetz (RennwLottG),
    • Spielbanken,
    • Wettvermittlungsstellen,
    • die Annahmestellen i.S.d. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten,
    • Veranstalter von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) i. S. d. §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrag 2021

     

    • Für Versicherungsvermittler, Notare, Rechtsdienstleister, Dienstleister, Immobilienmakler und Güterhändler (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11, 13 und 16 GwG) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.
    • Für Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, erfolgt die Anordnung in einigen Bundesländern per Allgemeinverfügung.

    Der/die Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er/sie ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.

    Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.

    Zu den wichtigsten Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:

    • Sie Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
    • Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
    • Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_be791ffc9ddfc424b036c991fe052857

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 06.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Detmold - Dezernat 34 - Geldwäscheprävention

    Adresse

    Hausanschrift

    Leopoldstraße 15

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05231 71 3400

    Fax: 05231 71 1295

    E-Mail: geldwaeschepraevention@bezreg-detmold.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Detmold

    Adresse

    Hausanschrift

    Leopoldstraße 15

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05231 71-0

    Fax: 05231 71-1295

    E-Mail: geldwaeschepraevention@brdt.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    - Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters 

     

    - Nachweise über Anzeigeberechtigung 

    • Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder
    • Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).

    - ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister 

    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

    • Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation des entsprechenden Mitarbeiters (z.B. Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Anzeigende sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.

    • Berechtigter Vertreter 

    Anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein. 

    Der Geldwäschebeauftragte bzw. sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit im Deutschland ausüben. 

    Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Abs. 4 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__7.html 

    Ggf. i.V.m. Allgemeinverfügungen gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 GWG

    Verfahrensablauf

    • Als Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an
    • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
    • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung
    • Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreter widerrufen werden und eine neue Person benannt werden

    Fristen

    - Die Bestellung des/der Geldwäschebeauftragen und/oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, d.h. die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit des neu ernannten Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen. - Die Abberufung („Entpflichtung“) des Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters ist der Behörde ebenfalls vorab anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/34/geldwaeschepraevention/pflichten/risikomanagement/merkblatt_risikomanagement.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de