Personenverkehr gewerblich - Genehmigung
Beschreibung
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen, welcher sich vom Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen unterscheidet.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
- Verkehr mit Taxen,
- Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM),
- Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen.
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein.
- Der Antragsteller muss seinen Betriebssitz oder die Niederlassung i. S. d. Handelsrechts im Inland haben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen werden durch das für den Sitz des Unternehmens zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel) erteilt.
Genehmigungen für den gewerblichen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (mit max. 9 Sitzplätzen inkl. Fahrer) werden in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern durch den Gemeindevorstand, im Übrigen durch den Kreisausschuss erteilt.
Ansprechpartner
Gemeinde Butzbach - [1.20] Sicherheit und Ordnung
Adresse
Postanschrift
Marktplatz 1
35510 Butzbach
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8.00 -12.00 Uhr Donnerstag: 14.00 - 16.30 Uhr
Kontakt
Telefax: +49 6033 995173
Weitere Informationen
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.2 - Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6151 12-8982
erforderliche Unterlagen
- Antrag (Formular ist erhältlich auf der Internetseite des zuständigen Regierungspräsidiums):
Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht - Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber und die gesetzlichen Vertreter
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen, sowie Eigenkapitalbescheinigungen ggf. mit Zusatzbescheinigungen, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen dürfen
- Nachweis der fachlichen Eignung
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
(Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder) - Fahrzeugliste
- evtl. Gesellschaftervertrag
Sofern eine Person mit der Führung der Geschäfte bestellt ist, sind zusätzlich für diese Person vorzulegen:
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweis der fachlichen Eignung
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
(Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
- Regierungspräsidium Darmstadt
- Regierungspräsidium Kassel
- Regierungspräsidium Gießen
- Führungszeugnis beantragen - Verwaltungsportal Hessen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen - Verwaltungsportal Hessen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Rechtsgrundlage(n)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Hessische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
Fristen
Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Ihre Höhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 26.08.2013
Stichwörter
Personenverkehr gewerbliche Genehmigung, Linienverkehr, Gewerblicher Verkehr, Mietwagen-Genehmigung, Taxenverkehr, Personenbeförderung, Mietwagenverkehr, Bahnverkehr, Busverkehr