• Friedrichsdorf (Landkreis Hochtaunuskreis, Hessen)
Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis

Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch kleine Lotterien und Tombolen)

Beschreibung

Wenn Sie öffentliche Lotterien und Ausspielungen (auch Tombolen) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen. 
 

Welche Angaben muss der Antrag enthalten?

Der Antrag auf Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Veranstalters,
  2. Name und Anschrift der für die Durchführung verantwortlichen natürlichen Person,
  3. Art der Veranstaltung,
  4. Spielzeit,
  5. Ort oder Vertriebsgebiet,
  6. Zweck der Veranstaltung,
  7. Anzahl der zum Verkauf kommenden Lose und
  8. Lospreis des Einzelloses.

Als Art der Veranstaltung kommen

  • eine Losbrieflotterie,
  • eine Ziehungslotterie,
  • eine Losbriefausspielung,
  • eine Ziehungsausspielung und
  • eine Tombola (Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit einem Spielkapital von bis zu 6.000,00 Euro)

in Betracht.
 

Bei einer Lotterie werden Geldgewinne, bei einer Ausspielung Sachwertgewinne ausgespielt. Der Losbrief enthält den sofortigen Gewinnentscheid, bei der Ziehungslotterie oder -ausspielung werden die Gewinner durch "Ziehung" der Gewinnlose ermittelt.
 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. die Satzung des Veranstalters,
  2. der letzte Körperschaftssteuerbescheid oder Bescheid über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Veranstalters,
  3. ggf. weitere Nachweise, die belegen, dass der Veranstalter die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet,
  4. der Spielplan (Erklärung siehe unten),
  5. der Gewinnplan (Erklärung siehe unten),
  6. eine Erklärung des Veranstalters, dass
    • die im Gewinnplan aufgeführten Gewinne bei Beginn der Lotterie oder Ausspielung bzw. bei Beginn jeder Serie der Lotterie oder Ausspielung bereitstehen,
    • der Reinertrag der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung dem vorgesehenen Zweck zugeführt wird,
    • im Falle einer Ausspielung sämtliche Gewinne zum üblichen Wert in den Gewinnplan eingesetzt worden sind,
  7. bei örtlichen Veranstaltungen eine Bescheinigung der zuständigen örtlichen Behörde, dass gegen die Durchführung der Veranstaltung keine Bedenken bestehen, bzw. eine Platzgenehmigung.

Wird bei der technischen Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung ein gewerblicher Lotterieveranstalter oder eine andere Person gegen Entgelt tätig, so ist der mit diesen Personen abgeschlossene Vertrag dem Antrag beizufügen.
 

Den Antrag müssen Sie mit allen Unterlagen der Genehmigungsbehörde spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung einreichen. Sollen bei einer Ausspielung gespendete Sachpreise ausgespielt werden, können Sie den endgültigen Gewinnplan bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung nachreichen.
 

Hinweise für Hochtaunuskreis: Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung

Online-Dienst

Glücksspielveranstaltung / Genehmigung zur Veranstaltung einer Tombola

ID: L100001_383528714

Beschreibung

Eine Tombola (Verlosung) darf nicht zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet werden, sondern ausschließlich zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken oder zur Förderung von Sport- oder Kultur. Wenn Sie eine öffentliche Ausspielung (Tombola) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen.

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Version

Technisch erstellt am 02.12.2022

Technisch geändert am 02.12.2022

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Zuständigkeit

  • An die örtliche Ordnungsbehörde bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6.000,00 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Tombolen).
  • An die Kreisordnungsbehörde bei Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130.000,00 Euro und bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6.000,00 Euro bei Veranstaltungen im Freien; bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen an die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt.
  • An das Regierungspräsidium Darmstadt bei Lotterien in Form des Gewinnsparens.
  • An das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bei Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 130.000,00 Euro oder bei länderübergreifenden Lotterien.

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz

Adresse

Hausanschrift

Wilhelminenstraße 1–3

64283 Darmstadt

Haltestellen

  • Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
    Linien:
    • Straßenbahn: Linie 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (Stand Januar 2025)
    • Bus: Linie F, FM, H, K, L, AIR, GB, M01, NHX, RH, WE1, WE2, X69, X71, X74, X78, 671, 672, 673, 693 (Stand Januar 2025)
  • Haltestelle: Mathildenplatz
    Linien:
    • Bus: Linie X14, X15, X69 (Stand Januar 2025)

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Postanschrift

Postfach

64278 Darmstadt

Öffnungszeiten

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Kontakt

Internet

Version

Technisch geändert am 14.02.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz - Abteilung II Rechtsabteilung, Referat II 5 Glücksspielaufsicht

Adresse

Hausanschrift

Friedrich-Ebert-Allee 12

65185 Wiesbaden

Kontakt

Internet

Version

Technisch geändert am 29.11.2023

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Stadt Friedrichsdorf - Verkehrs- und Ordnungsamt - Sachgebiet Gewerbeamt

Adresse

Hausanschrift

Hugenottenstraße 55

61381 Friedrichsdorf

Parkmöglichkeiten

Behindertenparkplatz: Parkplatz am Rathaus - Bahnstraße & Hugenottenstraße
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei

Parkplatz: Parkplatz am Rathaus - Bahnstraße & Hugenottenstraße
Anzahl der Stellplätze: 32
Gebührenfrei

Parkplatz: Parkplatz für Elektrofahrzeuge
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei

Haltestellen

  • Haltestelle: Friedrichsdorf, Bahnhof (Fußweg 9 Min)
    Linien:
    • Regionalbahn: Linie R 15 / R 16
    • S-Bahn: Linie S5
  • Haltestelle: Friedrichsdorf, Haltestelle Hornig (Fußweg 4 Min.)
    Linien:
    • Bus: Linie Linie 53 / 54 / 55

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Postanschrift

Postfach 1340

61364 Friedrichsdorf

Öffnungszeiten

Montag 08:00- 12:00 Uhr, 13:30- 15:30 Uhr

Dienstag 08:00- 12:00 Uhr, 13:30- 15:30 Uhr

Mittwoch 08:00- 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00- 12:00 Uhr, 13:30- 18:00 Uhr

Freitag 08:00- 12:00 Uhr

Hinweis:

Außerhalb der Sprechzeiten nach Terminvereinbarung!"

Kontakt

Internet

Version

Technisch geändert am 05.11.2024

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Hochtaunuskreis - Ordnungs-, Waffen- und Verkehrsrecht, Umwelt- und Bauservice

Adresse

Hausanschrift

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag-Freitag:

09:00-12:00 Uhr

12:30-15:30 Uhr

Kontakt

Internet

Zahlungsweisen

Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

Weitere Informationen

Bezahlmöglichkeiten: Some(Überweisung)

Stichwörter

Abfall, Bauservice, Bewachung, Feiertag, Glücksspiel, Lotterie, Makler, Ordnungsamt, Prostitution, Sammlung, Schornsteinfeger, Schwertransport, Sonntag, Verkehrsrecht, Versammlung, Waffen, Waffenschein

Version

Technisch geändert am 02.01.2024

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerberecht, Wohnungswesen, Preisprüfung

Adresse

Hausanschrift

Wilhelminenstraße 1–3

64283 Darmstadt

Postanschrift

Postfach

64278 Darmstadt

Öffnungszeiten

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Kontakt

Version

Technisch geändert am 12.03.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Spielplan

Dem Antrag auf Genehmigung einer Lotterie ist ein Spielplan beizufügen.

Aus dem Spielplan muss sich die Höhe des Spielkapitals, prozentual aufgeteilt in

  • Gewinnsumme (Wert der auszuspielenden Gewinne),
  • Lotterie- bzw. Umsatzsteuer,
  • Kosten der Lotterie und
  • Reinertrag

ergeben.

Dabei ist darauf zu achten, dass der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Es ist ein angemessener, möglichst hoher Reinertrag zu erzielen. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 Prozent der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben.
 

Werden die Gewinne gespendet und sind deshalb keine Aufwendungen für die Bereitstellung der Gewinne erforderlich, soll der Reinertrag der Veranstaltung mindestens 50 Prozent des ausgespielten Kapitals betragen.

Bei kleinen Lotterien, d. h. bei Lotterien, bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000,00 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird, müssen der Reinertrag und die Gewinnsumme nur jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
 

Der Spielplan regelt außerdem den Spielbetrieb im Allgemeinen. Er enthält die Bedingungen, unter denen die Möglichkeit der Beteiligung eröffnet wird. Insbesondere bezeichnet er die Vermögensleistung (den Einsatz) des Einzelspielers und regelt das Verfahren bei der Gewinnermittlung.
 

Gewinnplan

Dem Antrag auf Genehmigung einer Lotterie ist ein Gewinnplan beizufügen.
Der Gewinnplan enthält die Art, Zahl und Höhe sämtlicher Gewinne. Sachgewinne werden unter Angabe ihres Wertes aufgeführt.
 

Bei der Einteilung in mehrere Serien ist ein Gesamtgewinnplan aufzustellen, der die vorstehenden Angaben, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, enthält. Der Gewinnanteil jeder Serie muss gleich hoch sein. Die Hauptgewinne sind gleichmäßig auf die einzelnen Serien zu verteilen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Genehmigung einer Lotterie

Eine Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung darf nur erteilt werden, wenn

  1.  der Veranstaltung keine der folgenden Versagungsgründe entgegenstehen:

  • Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.

  • Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn

    • der Spielplan vorsieht, dass

      • die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als 2 mal wöchentlich erfolgt,

      • der Höchstgewinn einen Wert von 1.000.000,00 Euro übersteigt oder

      • Teile des vom Spieler zur entrichtenden Entgelts zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot).

    • eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.

  1. der Veranstalter gemeinnützig ist,
  2. der Veranstalter zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird,

  3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen und

  4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.

    Eine neue auf längere Dauer geplante Lotterie darf auch nicht genehmigt werden, wenn für ihre Veranstaltung trotz des vorhandenen Angebots zugelassener Glücksspiele kein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht. Für die Beurteilung des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses bleiben der Zweck der Veranstaltung und die vorgesehene Verwendung des Zweckertrages außer Betracht.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten

Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung wird eine Gebühr in Höhe von 2,5 von Tausend des Spielkapitals, mindestens jedoch 110,00 Euro erhoben.
 

Die Erteilung einer Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, ist gebührenfrei.
 

Zu den steuerrechtlichen Regelungen siehe die Leistungsbeschreibung "Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt anmelden".
 

Hinweise (Besonderheiten)

Wichtiger Hinweis

Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielung veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Fachlich freigegeben vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport am 21.10.2020

Version

Technisch erstellt am 07.11.2011

Technisch geändert am 21.03.2025

Stichwörter

Ausspielung, Glücksspielwesen, Glücksspiel, Lose, Genehmigung, Tombola, Losbriefausspielung, Losbrieflotterie, Lotterie, Ziehungslotterie

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019