Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung
Beschreibung
Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) wird Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens zeitlich befristet ausgestellt. Sie bescheinigt einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens, ist aber – anders als z.B. die Aufenthaltserlaubnis – kein Aufenthaltstitel.
Grundlage sind das Grundrecht auf Asyl (Art. 16a Grundgesetz) und die Bestimmungen des Asylgesetzes (siehe Leistung "Asylverfahren; Asylantragstellung" und "Verwandte Themen"). Diese Regelungen werden allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vollzogen.
Solange der Ausländer verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist das Bundesamt für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung zuständig; im Übrigen die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat.
Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich zunächst grundsätzlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet bzw. in deren Bezirk der Asylbewerber verpflichtet ist Aufenthalt zu nehmen (§ 56 AsylG). Ausnahmen hiervon sind nach §§ 57 und 58 AsylG möglich. Die räumliche Beschränkung erlischt kraft Gesetzes, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht (§ 59a AsylG). Bei Straftätern, bei wegen Betäubungsmitteldelikten Tatverdächtigen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen oder wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht, kann die räumliche Beschränkung wieder angeordnet werden (§ 59b AsylG).
Ein Asylbewerber, der nicht (mehr) verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist in der Regel dennoch verpflichtet, an einem zugewiesenen Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (sog. Wohnsitzauflage).
Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth
Online-Dienst
Beantragung der Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen
Beschreibung
Ausländerbehörden können Aufenthaltstitel mit zusätzlichen Bestimmungen versehen (zum Beispiel über den Zugang zum Arbeitsmarkt). Diese Hinweise werden Nebenbestimmungen genannt und können mit einer Beschränkung verbunden sein. Sie können die Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen online beantragen.
Online erledigen
- Beantragung der Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen
Ausländerbehörden können Aufenthaltstitel mit zusätzlichen Bestimmungen versehen (zum Beispiel über den Zugang zum Arbeitsmarkt). Diese Hinweise werden Nebenbestimmungen genannt und können mit einer Beschränkung verbunden sein. Sie können die Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Zirndorf
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rothenburger Straße 29
90513 Zirndorf
Kontakt
E-Mail: service@bamf.bund.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5625051829367Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 943-16610
Fax: +49 911 943-16772
Internet
Stadt Fürth - Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
90744 Fürth
Öffnungszeiten
Ansprechzeiten:
Montag von 8 bis 16:30 Uhr
Dienstag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr.
Die Ausländerbehörde kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung aufgesucht werden. Diese ist online, per Mail unter ausl@fuerth.de oder unter der Rufnummer (0911) 974-23 50 möglich.
Kontakt
E-Mail: ausl@fuerth.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4675322160503Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 974-2350
Fax: +49 911 974-2344
Internet
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Kontakt
E-Mail: info@bamf.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4038035361163Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 943-0
Fax: +49 911 943-1000
Internet
erforderliche Unterlagen
- nationale Ausweisdokumente (soweit vorhanden)
Voraussetzungen
Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird erteilt, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Sie wird verlängert, wenn über den Asylantrag noch nicht entschieden wurde oder Rechtsmittel noch anhängig sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
- Asylverfahren
Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.08.2024
Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth
Fachlich freigegeben durch Stadt Fürth am 29.10.2024