Öffentlicher Linienverkehr; Beantragung von Genehmigungen und Ausnahmen
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit genehmigungspflichtig.
Beschreibung
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
Von den für den Linienverkehr geltenden Vorschriften kann die Regierung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragssteller Ausnahmen erteilen.
Hinweise für Oberfranken: Ergänzung: Regierung von Oberfranken
Online-Dienste
Änderungsantrag nach dem Personenbeförderungsgesetz
Beschreibung
Sie können hier einen Änderungsantrag auf Genehmigung für die Einrichtung, Linienführung und den Betrieb und auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für einen Linienverkehr und Berufsverkehr sowie der Übertragung der Betriebsführung online stellen.
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- Änderungsantrag nach dem Personenbeförderungsgesetz
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Antrag Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie Übertragung der Betriebsführung
Beschreibung
Sie können hier einen Antrag auf Genehmigung für die Einrichtung, Linienführung und den Betrieb und auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für einen Linienverkehr und Berufsverkehr sowie der Übertragung der Betriebsführung oder Genehmigungsübertragung online stellen.
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- Antrag Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie Übertragung der Betriebsführung
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Ansprechpartner
Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr (Reg OFr)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 110165
95420 Bayreuth
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5896739344322Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 921 604-0
Fax: +49 921 604-41258
Internet
Voraussetzungen
Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass
- die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist (Vorlage von Bilanzen, Vermögensübersichten etc.),
- er, die für die Führung des Geschäfts bestellte Person und der Verkehrsleiter zuverlässig sind (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungsregister etc.),
- die fachliche Qualifikation gegeben ist (Fachkundebescheinigung der IHK),
- er und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Außerdem müssen die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (u. a. öffentliche Verkehrsinteressen, Voraussetzungen der Nahverkehrsplanung).
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- § 15 Abs. 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)Genehmigungsbehörden
- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) enthält über das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hinausreichende Vorschriften über:
- den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
- das Verhalten im Fahrdienst
- Verhaltensvorschriften der Fahrgäste
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- Einrichtung von Haltestellen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 17.07.2024
Hinweise für Oberfranken: Ergänzung: Regierung von Oberfranken
Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberfranken am 12.12.2024
Stichwörter
personenbeförderungsgesetz