Sozialmietwohnungen; Anzeigen durch Vermieter
Der Vermieter einer geförderten (Sozial-) Mietwohnung unterliegt bestimmten Pflichten, etwa darf er diese nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt wurden oder einen Wohnberechtigungsschein vorlegen.
Beschreibung
Der Vermieter einer geförderten (Sozial-) Mietwohnung darf diese nur solchen Wohnungssuchenden überlassen, die ihm von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") ausdrücklich benannt wurden oder die einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben. Weiterführende Informationen zum Wohnberechtigungsschein und zur Benennung finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Wohnberechtigungsschein; Beantragung".
Der Vermieter des geförderten (Sozial-) Mietwohnraums hat binnen zwei Wochen, nachdem er die Wohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des Wohnungssuchenden mitzuteilen und ggf. den vom Wohnungssuchenden übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen.
Wenn voraussehbar ist, dass eine geförderte (Sozial-) Mietwohnung frei oder bezugsfertig wird, hat der Vermieter dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.
Ebenso ist der zuständigen Stelle die Veräußerung von Wohnraum und die Begründung von Wohneigentum mitzuteilen.
Hinweise für Sonstiges (096710155000): Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg
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Erfüllung von Anzeige- und Mitteilungspflichten bei sozial gebundenem Wohnraum
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- Erfüllung von Anzeige- und Mitteilungspflichten bei sozial gebundenem WohnraumVermieter können Anzeigen und Mitteilungen über sozial gebundenen Wohnraum online übermitteln.
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Ansprechpartner
Landratsamt Aschaffenburg (LRA AB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
63736 Aschaffenburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-ab.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=93553734392Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/93553734392Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6021 394-0
Fax: +49 6021 394-999
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286
- Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG)
- Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 15.11.2023
Hinweise für Sonstiges (096710155000): Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Aschaffenburg am 01.03.2024
Stichwörter
öffentlich geförderte Mietwohnungen, Sozialwohnungen, Vergabe von Sozialmietwohnungen, Wohnberechtigungsschein, Wohnungsberechtigungsschein, Wohnungsbindung, Wohnungssuchende