Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung zum vorübergehenden SchutzOnline erledigen

    Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum vorübergehenden Schutz

    Kriegsflüchtlinge können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz beantragen.

    Beschreibung

    Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

    Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz wird Geflüchteten aus der Ukraine nach Maßgabe des § 24 (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) erteilt.

    Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Online-Dienste

    Beantragung der Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen

    ID: L100042_145173.-109800

    Beschreibung

    Ausländerbehörden können Aufenthaltstitel mit zusätzlichen Bestimmungen versehen (zum Beispiel über den Zugang zum Arbeitsmarkt). Diese Hinweise werden Nebenbestimmungen genannt und können mit einer Beschränkung verbunden sein. Sie können die Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen online beantragen.

    Online erledigen

    • Beantragung der Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen

      Ausländerbehörden können Aufenthaltstitel mit zusätzlichen Bestimmungen versehen (zum Beispiel über den Zugang zum Arbeitsmarkt). Diese Hinweise werden Nebenbestimmungen genannt und können mit einer Beschränkung verbunden sein. Sie können die Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen online beantragen.

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Beantragung eines Aufenthaltstitels für Geflüchtete aus der Ukraine

    ID: L100042_87645.-109800

    Beschreibung

    Wer länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchte, muss innerhalb dieses Zeitraums eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis ist zudem zu beantragen, wenn Vertriebene arbeiten möchten oder staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen. Dieser Online-Dienst ermöglicht die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Online erledigen

    • Beantragung eines Aufenthaltstitels für Geflüchtete aus der Ukraine
      Wer länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchte, muss innerhalb dieses Zeitraums eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis ist zudem zu beantragen, wenn Vertriebene arbeiten möchten oder staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen. Dieser Online-Dienst ermöglicht die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Stadt Fürth - Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Schwabacher Straße 170

    90763 Fürth

    Postfachadresse

    Postfach

    90744 Fürth

    Öffnungszeiten


    Ansprechzeiten:
    Montag von 8 bis 16:30 Uhr
    Dienstag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr.

    Die Ausländerbehörde kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung aufgesucht werden. Diese ist  online, per Mail unter ausl@fuerth.de oder unter der Rufnummer (0911) 974-23 50 möglich.

    Kontakt

    E-Mail: ausl@fuerth.de

    De-Mail: info@fuerth.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4675322160503Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 974-2350

    Fax: +49 911 974-2344

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Pass
    • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
    • bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich
    • Optional:

      • Nachweis über das Einreisedatum (z. B. Einreisestempel im Pass oder in anderen Dokumenten),
      • Nachweis über Registrierung, wenn bereits erfolgt (z. B. Anlaufbescheinigung, Ankunftsnachweis),
      • Nachweis über den Wohnsitz, wenn bereits vorhanden (z. B. Meldebestätigung, Mietvertrag),
      • Bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen: Nachweis über das bisherige Aufenthaltsrecht in der Ukraine.

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auf Grundlage des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine sind:

    Nachweis der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis:

    • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten (Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses)
    • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (Art. 2 Abs. 1 b) des Beschlusses)
    • Familienangehörige der o. g. Personengruppen
      Laut Beschluss fallen unter den Familienbegriff folgende Personen, wobei die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in der Ukraine am 24. Februar 2022 bestanden haben muss:
      • der Ehegatte einer Person nach Art. 2 Abs. 1 a) und b) oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt,
      • minderjährige ledige Kinder von Personen nach Art. 2 Abs. 1 a) und b) oder ihres Ehepartners oder nicht verheirateten Partners, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt (unabhängig davon, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt),
      • andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und in Bezug auf ihren Unterhalt oder ihre Pflege vollständig oder größtenteils von einer in Art. 2 Abs. 1 a) und b) genannten Person abhängig waren.
    • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Unter einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel ist ein Aufenthaltstitel zu verstehen, der einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbar ist. Personen, die aufgrund eines ukrainischen Aufenthaltstitels um Schutz nachsuchen, müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen können, dass sie die Zulassungskriterien erfüllen.
    • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können unter Umständen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann dies auch auf Personen zutreffen, die sich bereits mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist.
    • Auch sonstige nicht-ukrainischen Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, kann ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Schutz gewährt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Im Zusammenhang mit der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte am 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertriebene Personen können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier - zunächst befristet bis zum 31. August 2022 - ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.

    Wenn Kriegsflüchtlinge vor Ablauf des 31. August 2022 arbeiten möchten oder staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen, müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Kosten

    Die Erteilung und Verlängerung ist kostenfrei.

    Weitere Informationen

    • Germany4Ukraine

      Der Service ist auch in den Sprachen Englisch, Ukrainisch und Russisch verfügbar.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.03.2024

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Fachlich freigegeben durch Stadt Fürth am 12.12.2023

    Stichwörter

    Ukraine

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English