Leichenpass Ausstellung
In welchen Fällen wird für die Überführung einer Leiche ein Leichenpass benötigt?
Beschreibung
Für die Überführung einer Leiche in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn dieses oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.
Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.
Hinweise für Potsdam: Leichenpass
Seit Novellierung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) im Oktober 2018 kann gem. §18 (4) BbgBestG ein Leichenpass nur ausgestellt werden, wenn zuvor eine zweite Leichenschau stattgefunden hat.
Seit Novellierung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) im Oktober 2018 kann gem. §18 (4) BbgBestG ein Leichenpass nur ausgestellt werden, wenn zuvor eine zweite Leichenschau stattgefunden hat.
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zuständige Stelle
Nach § 18 Absatz 4 BbgBestG ist die untere Gesundheitsbehörde für die Ausstellung des Leichenpasses in den dort genannten Fällen zuständig. Nach § 3 Absatz 1 BbgGDG sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese führen ihre Aufgaben als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz in einem Gesundheitsamt durch (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 2 BbgGDG). Bitte wenden Sie sich daher an das Gesundheitsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, an dem die betreffende Person verstorben ist (Gesundheitsamt des Sterbeortes).
Zuständigkeit
Hinweise für Potsdam: Leichenpass
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Do
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Besucheranschrift
Haus 1
Zimmer 503
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
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Di
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Do
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
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Ansprechpartner
Landeshauptstadt Potsdam - 3313 Arbeitsgruppe Medizinalaufsicht und Heilpraktikerüberprüfung
Beschreibung
Medizinalaufsicht
Der Öffentliche Gesundheitsdienst der Landeshauptstadt Potsdam überwacht die Berechtigung zur Ausübung der Berufe im Gesundheitswesen und zur Führung der Berufsbezeichnung.
Von dieser Aufsicht nicht erfasst sind die akademischen Heilberufe. Die Berufsüberwachung der akademischen Heilberufe fällt in die Zuständigkeit der Kammern.
Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Dabei geht es nicht nur um die Sicherstellung einer Überwachung der Berufsausübung, sondern auch um die Ermöglichung einer Zusammenarbeit mit den vor Ort tätigen Angehörigen der Gesundheitsfachberufe im Sinne der Koordinierung von gesundheitlichen Leistungen in der Region.
Ebenso überwacht das Gesundheitsamt Potsdam auch die unerlaubte Heilkundeausübung und die Potsdamer Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden.
Leichen und Bestattungswesen
Der Öffentliche Gesundheitsdienst der Landeshauptstadt Potsdam überprüft Totenscheine und Sektionsscheine von den in Potsdam Verstobenen auf ordnungsgemäße Ausstellung wie Vollständigkeit und Plausibilität und bewahrt diese 30 Jahre lang auf.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auf Antrag Auskünfte aus Totenscheinen und Sektionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilt und insoweit auch Einsicht gewährt bzw. eine Kopie davon aushändigt werden.
Im Land Brandenburg ist die Erdbestattung oder Einäscherung innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Im Einzelfall kann die Frist verlängert werden, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen.
Für die Beförderung einer Leiche aus dem Land Brandenburg an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stellt das Gesundheitsamt Potsdam auf Antrag einen Leichenpass aus.
Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen für das Land Brandenburg
Als Heilpraktiker wird in Deutschland bezeichnet, wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt oder psychologischer Psychotherapeut zugelassen zu sein. Heilpraktiker dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der Naturheilkunde oder der Alternativmedizin an.
Wer die Heilkunde ausüben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Die Erteilung dieser Heilpraktikererlaubnis setzt unter anderem eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam voraus.
Die Arbeitsgruppe übernimmt u.a. folgende Aufgaben:
Medizinalaufsicht
- Erfassung von Angehörigen der Gesundheitsberufe
- Überwachung von staatlich geregelten Berufen des Gesundheitswesens und des Führens von Berufsbezeichnungen
- Überwachung des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken
Leichen- und Bestattungswesen
- Erfassung, Überprüfung und Archivierung von Totenscheinen
- Auskunft und Einsicht von Totenscheinen
- Mortalitätsstatistik (Totenscheine; Fristverlängerungen für Bestattungen; Genehmigung von Exhumierung; Ausstellung von Leichenpässen)
Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Öffnungszeiten
Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Kontakt
De-Mail: medizinalaufsicht@rathaus.potsdam.de
De-Mail: heilpraktikerueberpruefung@rathaus.potsdam.de
Telefon Festnetz: 0331 2892363
Telefon Festnetz: 0331 2892364
Telefon Festnetz: 0331 2892109
Telefon Festnetz: 0331 2892359
Telefon Festnetz: 0331 2892362
Telefon Festnetz: 0331 2893573
Fax: 0331 289843809
Internet
Formulare
Antrag Leichenpass
erforderliche Unterlagen
- beurkundeter Original-Totenschein Teil I
- Sterbeurkunde oder Zurückstellung der Beurkundung
- Route der Überführung
Hinweise für Potsdam: Leichenpass
- Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses
- Freigabe durch Staatsanwaltschaft bei nicht natürlichem Tod (Kopie)
- Kopie Personalausweis / Reisepass des Verstorbenen
- Ausweis der vom Bestattungsinstitut für die Überführung beauftragten Person
- Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses
- Freigabe durch Staatsanwaltschaft bei nicht natürlichem Tod (Kopie)
- Kopie Personalausweis / Reisepass des Verstorbenen
- Ausweis der vom Bestattungsinstitut für die Überführung beauftragten Person
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) i. V. mit Verordnung über die Dokumentation der Leichenschau im Land Brandenburg (Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung - BbgLDV)
Hinweise für Potsdam: Leichenpass
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung vom 10.2.1937 (Berliner Abkommen)
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung vom 10.2.1937 (Berliner Abkommen)
Kosten
Richten sich nach der Gebührenordnung MSGIV
Hinweise für Potsdam: Leichenpass
- 27,00 EUR
- 27,00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz. am 05.11.2021
Stichwörter
Leichentransport, Leichenüberführung, Totenüberführung, Leichenpass, Totentransport