Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf

    Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf

    Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens ausüben, zeigen Sie dies unverzüglich bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt an.

    Beschreibung

    Wenn Sie selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbieten oder erbringen, haben Sie dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht. Satz 1 gilt nicht für kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten, die wie folgt erbracht werden:

     1.   in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft,

     2.   von Trägern im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

     3.   in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

     4.   in Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist, oder

     5.   im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Personen oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe.

    Zu den Gesundheitsberufen zählen in der Regel:

    • Arzt oder Ärztin
    • Zahnarzt oder Zahnärztin
    • Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
    • Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut oder -therapeutin
    • Apotheker oder Apothekerin
    • Heilpraktiker oder Heilpraktikerin
    • Altenpfleger oder Altenpflegerin
    • Diätassistent oder Diätassistentin
    • Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
    • Hebamme oder Entbindungspfleger
    • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder -krankenpflegerin
    • Gesundheits- und Krankenpfleger oder Krankenpflegerin
    • Logopäde oder Logopädin
    • Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin
    • Orthoptist oder Orthoptistin
    • Physiotherapeut oder Physiotherapeutin
    • Podologe oder Podologin
    • Rettungsassistent oder -assistentin bzw. Nofallsanitäter oder Notfallsanitäterin
    • Medizinisch-technischer Laboratoriums-Assistent oder Medizinisch-technische Laboratoriums-Assistentin
    • Medizinisch-technischer Radiologie-Assistent oder Medizinisch-technische Radiologie-Assistentin
    • Medizinisch-technischer Assistent oder Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
    • Veterinärmedizinisch-technischer Assistent oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder
    • als selbstständig tätiger Desinfektor oder selbstständig tätige Desinfektorin

    Hinweis: Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer Tätigkeit müssen Sie ebenfalls anzeigen.

    Hinweise für Potsdam: Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf (IES:Potsdam)

    Online-Dienst

    Onlineformular Anzeige nach § 12 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg

    ID: L100041_116967422

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

    Hinweise für Potsdam: Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf (IES:Potsdam)

    Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.

    Besucheranschrift
    Hegelallee 6-10
    14467 Potsdam
    Haus 1, Zimmer 505.1

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 3313 Arbeitsgruppe Medizinalaufsicht und Heilpraktikerüberprüfung

    Beschreibung

    Medizinalaufsicht

    Der Öffentliche Gesundheitsdienst der Landeshauptstadt Potsdam überwacht die Berechtigung zur Ausübung der Berufe im Gesundheitswesen und zur Führung der Berufsbezeichnung.

    Von dieser Aufsicht nicht erfasst sind die akademischen Heilberufe. Die Berufsüberwachung der akademischen Heilberufe fällt in die Zuständigkeit der Kammern.

    Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Dabei geht es nicht nur um die Sicherstellung einer Überwachung der Berufsausübung, sondern auch um die Ermöglichung einer Zusammenarbeit mit den vor Ort tätigen Angehörigen der Gesundheitsfachberufe im Sinne der Koordinierung von gesundheitlichen Leistungen in der Region.

    Ebenso überwacht das Gesundheitsamt Potsdam auch die unerlaubte Heilkundeausübung und die Potsdamer Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden.

    Leichen und Bestattungswesen

    Der Öffentliche Gesundheitsdienst der Landeshauptstadt Potsdam überprüft Totenscheine und Sektionsscheine von den in Potsdam Verstobenen auf ordnungsgemäße Ausstellung wie Vollständigkeit und Plausibilität und bewahrt diese 30 Jahre lang auf.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können auf Antrag Auskünfte aus Totenscheinen und Sektionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilt und insoweit auch Einsicht gewährt bzw. eine Kopie davon aushändigt werden.

    Im Land Brandenburg ist die Erdbestattung oder Einäscherung innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Im Einzelfall kann die Frist verlängert werden, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen.

    Für die Beförderung einer Leiche aus dem Land Brandenburg an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stellt das Gesundheitsamt Potsdam auf Antrag einen Leichenpass aus.

    Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen für das Land Brandenburg

    Als Heilpraktiker wird in Deutschland bezeichnet, wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt oder psychologischer Psychotherapeut zugelassen zu sein. Heilpraktiker dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der Naturheilkunde oder der Alternativmedizin an.

    Wer die Heilkunde ausüben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Die Erteilung dieser Heilpraktikererlaubnis setzt unter anderem eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam voraus.

    Die Arbeitsgruppe übernimmt u.a. folgende Aufgaben:

    Medizinalaufsicht

    • Erfassung von Angehörigen der Gesundheitsberufe
    • Überwachung von staatlich geregelten Berufen des Gesundheitswesens und des Führens von Berufsbezeichnungen
    • Überwachung des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken

    Leichen- und Bestattungswesen

    • Erfassung, Überprüfung und Archivierung von Totenscheinen
    • Auskunft und Einsicht von Totenscheinen
    • Mortalitätsstatistik (Totenscheine; Fristverlängerungen für Bestattungen; Genehmigung von Exhumierung; Ausstellung von Leichenpässen)

    Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hegelallee 6-10

    14467 Potsdam

    Öffnungszeiten

    Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 2892364

    Telefon Festnetz: 0331 2893573

    Telefon Festnetz: 0331 2892359

    Fax: 0331 289843809

    Telefon Festnetz: 0331 2892109

    Telefon Festnetz: 0331 2892362

    Telefon Festnetz: 0331 2892363

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    beglaubigte Kopie der Berufsurkunde

    Hinweise für Potsdam: Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf (IES:Potsdam)

    • beglaubigte Kopie der Erlaubnis (Heilpraktiker/in)

    Formulare

    Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Nachweis zur Berechtigung der Berufsausübung (Berufsurkunde)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens aufnehmen, zeigen Sie dies schriftlich an:

    • Erstellen Sie die Anzeige.    
    • Fügen Sie die nötige Unterlage hinzu.
    • Reichen Sie die Anzeige sowie die beglaubigte Kopie der Berufsurkunde bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich ein.

    Hinweise für Potsdam: Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf (IES:Potsdam)

    Reichen Sie die Anzeige sowie die beglaubigte Erlaubnis (Heilpraktiker/in) bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich ein.

    Fristen

    Anzeigefrist: unverzüglich vor Aufnahme der Tätigkeit  

    Kosten

    abhängig von den jeweiligen Gebührenordnungen der Städte und Landkreise

    Hinweise für Potsdam: Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf (IES:Potsdam)

    • 30,00 Euro

    Weitere Informationen

    Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 08.01.2020

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English