Pfandleihgewerbe Erlaubnis

    Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen

    Wenn Sie als Pfandleiher/in oder Pfandvermittler/in gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Der/Die Pfandleiher/in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.

    Der/Die Pfandvermittler/in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er/sie auf ihm/ihr übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem/ihrem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.

    Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.

    Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Pfandleihgewerbe

    Allgemeine Informationen

    Wer das Geschäft einer Pfandleiherin/eines Pfandleihers oder Pfandvermittlerin/Pfandvermittlers betreiben will, bedarf einer Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung.

    1. Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens neben Zinsen und Kosten. Sie oder er nimmt also Güter in Pfandverwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag aus.
    2. Die Pfandvermittlerin oder der Pfandvermittler verpfändet gewerbsmäßig gegen Entgelt im eigenen Namen die ihm übergebenen Sachen bei Pfandleihern und führt das erhaltene Darlehen an seine Kunden ab.


    Allgemeine Informationen

    Wer das Geschäft einer Pfandleiherin/eines Pfandleihers oder Pfandvermittlerin/Pfandvermittlers betreiben will, bedarf einer Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung.

    1. Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens neben Zinsen und Kosten. Sie oder er nimmt also Güter in Pfandverwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag aus.
    2. Die Pfandvermittlerin oder der Pfandvermittler verpfändet gewerbsmäßig gegen Entgelt im eigenen Namen die ihm übergebenen Sachen bei Pfandleihern und führt das erhaltene Darlehen an seine Kunden ab.


    Online-Dienst

    Pfandleihgewerbe - Erlaubnis online beantragen

    ID: L100040_512359988

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 29.08.2023 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    zuständige Stelle

    In Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Niedersachsen: Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-2055

    E-Mail: ordnung@stadt-oldenburg.de

    Formulare

    Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV) bei Beginn des Gewerbebetriebs / beim Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume
    Abführung von Überschüssen nach § 11 Pfandleiherverordnung (PfandlV) / Antrag auf Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst ist für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören die Abwehr von Gefahren, Waffenangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen, Betrieb des Tierheimes und das Marktwesen (Wochenmärkte, Vergnügungsmärkte), das kommunale Gewerberecht (Gewerbean- und -abmeldungen, Reisegewerbekarten, Handwerksrecht, Überwachung von Gaststätten) und die Erteilung von Verwarnungen oder der Erlass von Bußgeldbescheiden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Formulare

    Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV) bei Beginn des Gewerbebetriebs / beim Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume
    Abführung von Überschüssen nach § 11 Pfandleiherverordnung (PfandlV) / Antrag auf Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV

    Version

    Technisch erstellt am 29.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Formulare

    Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV) bei Beginn des Gewerbebetriebs / beim Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume
    Abführung von Überschüssen nach § 11 Pfandleiherverordnung (PfandlV) / Antrag auf Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Formulare

    Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV) bei Beginn des Gewerbebetriebs / beim Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume
    Abführung von Überschüssen nach § 11 Pfandleiherverordnung (PfandlV) / Antrag auf Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (Kopie)
    • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
      • Unternehmenssitz in Deutschland:
        • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
      • Wohnsitz in Deutschland:
        • Führungszeugnis
        • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person
      • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
      • Die Behörde kann Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
    • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
      • Wohnsitz in Deutschland:
        • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
        • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
      • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen
    • Versicherungsnachweis
    • Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Pfandleihgewerbe

    • ein Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden)
    • ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei Behörden)     

    Beides darf nicht älter als drei Monate sein.

    • Formgebundener Antrag (Online-Service)
    • Kopie des Personalausweises / Passes
    • Nicht-EU-Bürger: Kopie des Aufenthaltstitels
    • eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • eine Bescheinigung, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist (Amtsgericht - Insolvenzgericht)
    • eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ein Haftantrag zur Ableistung dieser Versicherung besteht - keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht - Vollstreckungsgericht)
    • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (z.B. eine Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank)

    Für juristische Personen müssen für die Rechtsvertreter (Geschäftsführer bzw. Vorstand) die oben aufgeführten Unterlagen beantragt werden.

    Darüber hinaus werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Kapitalgesellschaft (zur Vorlage bei einer Behörde)
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Kapitalgesellschaft
    • Bescheinigung, dass gegen die Kapitalgesellschaft kein Insolvenzverfahren anhängig ist (zuständiges Amtsgericht – Insolvenzgericht)
    • Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ein Haftantrag auf Ableistung einer Versicherung besteht (Eintragung ins Schuldnerverzeichnis) (zuständiges Amtsgericht – Vollstreckungsgericht)
    • Aktuellen Handelsregisterauszug bzw. bei Neugründungen den Gesellschaftsvertrag
    • ein Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden)
    • ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei Behörden)

    Beides darf nicht älter als drei Monate sein.

    • Formgebundener Antrag (Online-Service)
    • Kopie des Personalausweises / Passes
    • Nicht-EU-Bürger: Kopie des Aufenthaltstitels
    • eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • eine Bescheinigung, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist (Amtsgericht - Insolvenzgericht)
    • eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ein Haftantrag zur Ableistung dieser Versicherung besteht - keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht - Vollstreckungsgericht)
    • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (z.B. eine Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank)

    Für juristische Personen müssen für die Rechtsvertreter (Geschäftsführer bzw. Vorstand) die oben aufgeführten Unterlagen beantragt werden.

    Darüber hinaus werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Kapitalgesellschaft (zur Vorlage bei einer Behörde)
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Kapitalgesellschaft
    • Bescheinigung, dass gegen die Kapitalgesellschaft kein Insolvenzverfahren anhängig ist (zuständiges Amtsgericht - Insolvenzgericht)
    • Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ein Haftantrag auf Ableistung einer Versicherung besteht (Eintragung ins Schuldnerverzeichnis) (zuständiges Amtsgericht - Vollstreckungsgericht)
    • Aktuellen Handelsregisterauszug bzw. bei Neugründungen den Gesellschaftsvertrag

    Voraussetzungen

    Wenn Sie als Pfandleiher/in tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.

    • Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
    • Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
    • Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
    • Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.

    Die Erlaubnis wird versagt, wenn:

    • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
    • Der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Pfandleihgewerbe

    Gewerbeordnung (GewO)

    Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Pfandleihgewerbe

    Um prüfen zu können, ob die Erlaubnis erteilt werden kann oder ob eventuell Versagungsgründe im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 3 Gewerbeordnung vorliegen, sind die unten aufgeführten Unterlagen zu beantragen beziehungsweise vollständig ausgefüllt vorzulegen.

    Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt nur auf Antrag.

    Bitte nutzen Sie dafür unseren Online-Service.

    Um prüfen zu können, ob die Erlaubnis erteilt werden kann oder ob eventuell Versagungsgründe im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 3 Gewerbeordnung vorliegen, sind die unten aufgeführten Unterlagen zu beantragen beziehungsweise vollständig ausgefüllt vorzulegen.

    Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt nur auf Antrag.

    Bitte nutzen Sie dafür unseren Online-Service.

    Fristen

    Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Pfandleihgewerbe

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Pfandleihgewerbe

    Es empfiehlt sich den Antrag 4 bis 6 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.

    Es empfiehlt sich den Antrag 4 bis 6 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.

    Kosten

    Hinweise für Niedersachsen: Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen

    Die Gebühr kann in Niedersachsen gemäß bis zu 230 € betragen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

    Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Pfandleihgewerbe

    Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema

    Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 25.09.2020

    Hinweise für Niedersachsen: Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen

    Fachlich freigegeben durch 14.04.2021 am 14.04.2021

    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 11.03.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Geschäft eines Pfandleihers, Pfandleiher, Geschäft eines Pfandvermittlers

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)