Versteigerergewerbe ErlaubnisOnline erledigen

    Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

    Sie möchten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.

    Keine Erlaubnispflicht besteht für:

    • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, 
    • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten oder Beamtinnen vorgenommen werden, oder 
    • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

    Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund iSv §34b Abs.4 Nr.1 oder Nr.2 GewO (Unzuverlässigkeit oder ungeordnete Vermögensverhältnisse) vorliegt.

    Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter oder Gesellschafterin      erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt. Bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen ist grundsätzlich auf die vertretungsberechtigten Personen abzustellen, wobei sämtliche vertretungsberechtigte Personen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen müssen.

    Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.rem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

    Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Gleiches gilt für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und auf Groß-, Spezial- und Jahr- sowie Wochenmärkten.

    Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

    Online-Dienst

    Versteigerungsgewerbe - Erlaubnis online beantragen

    ID: L100040_512359992

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Landkreis, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte und selbstständige Gemeinden

    Zuständigkeit

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

    Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne während der Öffnungszeiten telefonisch unter 0441 235 - 3076 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de zur Verfügung.

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Versteigerer gemäß § 34b Abs. 1 GewO
    Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) / Nachmeldung nach § 3 Abs. 2a VerstV

    Version

    Technisch geändert am 05.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Versteigerer gemäß § 34b Abs. 1 GewO
    Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) / Nachmeldung nach § 3 Abs. 2a VerstV

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Versteigerer gemäß § 34b Abs. 1 GewO
    Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) / Nachmeldung nach § 3 Abs. 2a VerstV

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweises oder vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
      • Unternehmenssitz in Deutschland:
        • Handelsregisterauszug für eingetragenes Unternehmen
        • gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
      • Wohnsitz in Deutschland:
        • Führungszeugnis
        • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person
      • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
      • Die Behörde kann im Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
      • Wohnsitz in Deutschland:
        • Auszug aus der Schuldnerkartei
        • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
        • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
      • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

    • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
    • ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zru Vorlage bei Behörden    

    Beide Dokumente dürfen nicht älter als drei Monate sein.  

    • Formgebundener Antrag
    • Kopie des Personalausweises / Passes
    • Nicht-EU-Bürger: Kopie des Aufenthaltstitels
    • eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • eine Bescheinigung, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist (Amtsgericht)
    • eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ein Haftantrag zur Ableistung dieser Versicherung besteht - keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht)

    Für juristische Personen müssen für die Rechtsvertreter (Geschäftsführer bzw. Vorstand) die oben aufgeführten Unterlagen beantragt werden.

    Darüber hinaus werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Kapitalgesellschaft (zur Vorlage bei einer Behörde)
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Kapitalgesellschaft
    • Bescheinigung, dass gegen die Kapitalgesellschaft kein Insolvenzverfahren anhängig ist (zuständiges Amtsgericht - Insolvenzgericht)
    • Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ein Haftantrag auf Ableistung einer Versicherung besteht (Eintragung ins Schuldnerverzeichnis) (zuständiges Amtsgericht - Vollstreckungsgericht)
    • Aktuellen Handelsregisterauszug bzw. bei Neugründungen den Gesellschaftsvertrag

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie  

    • persönlich zuverlässig sein,  
    • geordnete Vermögensverhältnisse haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

    Rechtsbehelf

    Bestehen zu der Entscheidung über die Erlaubnis oder zu Details aus dieser bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden. 

    In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

    Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch dringend, den Antrag schriftlich zu stellen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

    Um prüfen zu können, ob die Erlaubnis erteilt werden kann oder ob eventuell Versagungsgründe im Sinne von § 34 b Absatz 4 Gewerbeordnung vorliegen, sind die unten aufgeführten Unterlagen zu beantragen beziehungsweise vollständig ausgefüllt vorzulegen.

    Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt nur auf Antrag.

    Bitte nutzen Sie dafür unseren Online-Service.

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Versteigerer(in) beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO). 

    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

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    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

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    Es empfiehlt sich den Antrag 4 bis 6 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Die Gebühr kann in Niedersachsen gem. § 1 Abs 1 i.V.m. dem Kostentarif (Anlage zu § 1 Abs. 1) AllGO bis zu 437 € betragen: Gebühr ab 0.00 EUR bis 437.00 EUR

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

    •  nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 437 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dem Versteigerer ist verboten, 

    1.selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, 

    2.Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, 

    3.für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt, 

    4.bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, 

    5.Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt oder soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht. 

    Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus können solche Zuwiderhandlungen auch zum Widerruf der Versteigerererlaubnis führen, wenn aus ihnen auf den Wegfall der Zuverlässigkeit des Versteigerers zu schließen ist. 

    Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen ihre Waren an den Letztverbraucher grundsätzlich nicht versteigern. 

    Wer ohne die erforderliche Erlaubnis fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert oder gegen eine vollziehbare Auflage verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

    Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 02.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Erlaubnis, Versteigerergewerbe, Versteigerer, öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern, Versteigerungsgewerbe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de