Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Beschreibung
Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Heilpraktiker (Antrag für die Erteilung einer Erlaubnis)
Wenn Sie sich als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin" beziehungsweise „Heilpraktiker" zu führen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
Sie sind bereits im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis? Informationen zur Meldepflicht finden sie hier
Wenn Sie sich als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" beziehungsweise "Heilpraktiker" zu führen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
Sie sind bereits im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis? Informationen zur Meldepflicht finden sie hier
Online-Dienst
Heilpraktikererlaubnis online beantragen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Heilpraktiker (Antrag für die Erteilung einer Erlaubnis)
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung gerne während der Öffnungszeiten telefonisch unter 0441 235 – 3076 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de zur Verfügung.
Wenn Sie in der Stadt Oldenburg praktizieren werden, ist der Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadt Oldenburg für Sie zuständig.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung gerne während der Öffnungszeiten telefonisch unter 0441 235 - 3076 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de zur Verfügung.
Wenn Sie in der Stadt Oldenburg praktizieren werden, ist der Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadt Oldenburg für Sie zuständig.
Ansprechpartner
Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- ein Identitätsnachweis
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Heilpraktiker (Antrag für die Erteilung einer Erlaubnis)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein kurzgefasster Lebenslauf
- eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
- eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde/beglaubigter Auszug aus dem für die Ehe geführtem Familienbuch
- einen Identitätsnachweis mit Lichtbild
- ein amtliches Führungszeugnis (Beleg-Art 0) zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 S.1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), das nicht früher als 1 Monat vor der Vorlage des Antrages ausgestellt sein darf (wurde bei der Wohnsitzgemeinde beantragt)
- eine ärztliche Bescheinigung, welche nicht älter als 1 Monat sein darf (bitte das Formular „Ärztliche Bescheinigung" verwenden)
- einen Nachweis über den Schulabschluss (mindestens Hauptschulabschluss)
Nur für Psychologinnen und Psychologen, die einen Antrag nach Aktenlage stellen:
- eine beglaubigt Kopie der Erlaubnis zum Führen des akademischen Grades einer Diplom-Psychologin oder Diplom-Psychologen oder über einen Bachelorabschluss und Masterabschluss im Studiengang Psychologie (von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule)
- eine schriftliche Erklärung, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen
- ein beglaubigter Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Zusatzausbildung in Psychotherapie
Nur für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die einen Antrag nach Aktenlage stellen:
- eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Nr. 2 Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MphG)
- einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Nachqualifizierung nach Nr. 7.2.4 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (RdErl. d. MS v. 1. 9. 2018—405-41022/15—)
Nur für Logopädinnen und Logopäden, die einen Antrag nach Aktenlage stellen:
- eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde
- eine schriftliche Erklärung, dass Sie ausschließlich auf dem Gebiet der Logopädie heilkundlich tätig sein wollen
- einen beglaubigten Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Nachqualifizierung nach Nummer 7.3.3 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Runderlass des Ministeriums vom 1. September 2018, 405-41022/15, in der derzeitigen Fassung)
Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist Voraussetzung für das weitere Verfahren.
Die Überprüfung beim Gutachterausschuss besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlich-praktischen Teil durchgeführt.
Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres durchgeführt.
Der Termin für die mündlich-praktische Überprüfung wird spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin durch den Gutachterausschuss mitgeteilt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein kurzgefasster Lebenslauf
- eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
- eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde/beglaubigter Auszug aus dem für die Ehe geführtem Familienbuch
- einen Identitätsnachweis mit Lichtbild
- ein amtliches Führungszeugnis (Beleg-Art 0) zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 S.1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), das nicht früher als 1 Monat vor der Vorlage des Antrages ausgestellt sein darf (wurde bei der Wohnsitzgemeinde beantragt)
- eine ärztliche Bescheinigung, welche nicht älter als 1 Monat sein darf (bitte das Formular "Ärztliche Bescheinigung" verwenden)
- einen Nachweis über den Schulabschluss (mindestens Hauptschulabschluss)
Nur für Psychologinnen und Psychologen, die einen Antrag nach Aktenlage stellen:
- eine beglaubigt Kopie der Erlaubnis zum Führen des akademischen Grades einer Diplom-Psychologin oder Diplom-Psychologen oder über einen Bachelorabschluss und Masterabschluss im Studiengang Psychologie (von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule)
- eine schriftliche Erklärung, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen
- ein beglaubigter Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Zusatzausbildung in Psychotherapie
Nur für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die einen Antrag nach Aktenlage stellen:
- eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Nr. 2 Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MphG)
- einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Nachqualifizierung nach Nr. 7.2.4 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (RdErl. d. MS v. 1. 9. 2018-405-41022/15-)
Nur für Logopädinnen und Logopäden, die einen Antrag nach Aktenlage stellen:
- eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde
- eine schriftliche Erklärung, dass Sie ausschließlich auf dem Gebiet der Logopädie heilkundlich tätig sein wollen
- einen beglaubigten Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Nachqualifizierung nach Nummer 7.3.3 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Runderlass des Ministeriums vom 1. September 2018, 405-41022/15, in der derzeitigen Fassung)
Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist Voraussetzung für das weitere Verfahren.
Die Überprüfung beim Gutachterausschuss besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlich-praktischen Teil durchgeführt.
Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres durchgeführt.
Der Termin für die mündlich-praktische Überprüfung wird spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin durch den Gutachterausschuss mitgeteilt.
Formulare
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Heilpraktiker (Antrag für die Erteilung einer Erlaubnis)
Voraussetzungen
- Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Heilpraktiker (Antrag für die Erteilung einer Erlaubnis)
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DVO-HPG)
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DVO-HPG)
Verfahrensablauf
Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Heilpraktiker (Antrag für die Erteilung einer Erlaubnis)
Die Erteilung der Erlaubnis beziehungsweise die Anmeldung zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erfolgt nur auf Antrag.
Bitte nutzen Sie dafür unseren Online-Service.
Die Erteilung der Erlaubnis beziehungsweise die Anmeldung zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erfolgt nur auf Antrag.
Bitte nutzen Sie dafür unseren Online-Service.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Heilpraktiker (Antrag für die Erteilung einer Erlaubnis)
Die Unterlagen für den Termin im März sind bis zum 10. Januar und für den Termin im Oktober bis zum 10. August einzureichen.
Die Unterlagen für den Termin im März sind bis zum 10. Januar und für den Termin im Oktober bis zum 10. August einzureichen.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Heilpraktiker (Antrag für die Erteilung einer Erlaubnis)
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1. an.
- Gebühr: 200 bis 800 Euro
Zusätzlich werden die Kosten für den Gutachterausschuss neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1. an.
- Gebühr: 200 bis 800 Euro
Zusätzlich werden die Kosten für den Gutachterausschuss neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2017
Stichwörter
QSKommune, Heilpraktikerin Erlaubnis, Heilpraktiker/in – Erlaubnis, Heilpraktikererlaubnis