Spielhallen Erlaubnis
Beschreibung
Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. Spielhallengesetz (NSpielhG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Da diese Erlaubnisse nur noch befristet erteil werden dürfen (bis zu 10 Jahren), bedarf es einer erneuten Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 NSpielhG.
Diese Erlaubnisse gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NSpielhG jeweils auch als Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021).
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Spielhallen
Das Niedersächsische Spielhallengesetz (NSpielhG) ist am 1. Februar 2022 in Kraft getreten und gestaltet die Rechtslage für Spielhallen grundlegend neu. An die Stelle der bisher benötigen Spielhallenkonzession im Sinne von § 33i Gewerbeordnung (GewO) und der glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Sinne von § 24 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) tritt eine neue Erlaubnis nach § 2 NSpielhG. Diese ersetzt die beiden bislang benötigten Erlaubnisse und führt sie in einer einheitlichen Erlaubnis zusammen.
Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen und auf längstens zehn Jahre zu befristen.
Der Abstand zwischen Spielhallen muss mindestens 100 Meter betragen. Maßgeblich ist die kürzeste Verbindung (Luftlinie) zwischen den Spielhallen.
Weiterhin ist ein Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) zu stellen.
Das Niedersächsische Spielhallengesetz (NSpielhG) ist am 1. Februar 2022 in Kraft getreten und gestaltet die Rechtslage für Spielhallen grundlegend neu. An die Stelle der bisher benötigen Spielhallenkonzession im Sinne von § 33i Gewerbeordnung (GewO) und der glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Sinne von § 24 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) tritt eine neue Erlaubnis nach § 2 NSpielhG. Diese ersetzt die beiden bislang benötigten Erlaubnisse und führt sie in einer einheitlichen Erlaubnis zusammen.
Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen und auf längstens zehn Jahre zu befristen.
Der Abstand zwischen Spielhallen muss mindestens 100 Meter betragen. Maßgeblich ist die kürzeste Verbindung (Luftlinie) zwischen den Spielhallen.
Weiterhin ist ein Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) zu stellen.
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zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt oder der selbständigen Gemeinde, in dessen oder deren Gebiet eine Spielhalle betrieben werden soll.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
- Nutzflächenberechnung
- bei Neueinrichtung:
- Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
- Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV")
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
- § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
- Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Spielhallen
Die benötigten Dokumente finden Sie unter dem Reiter „Dokumente“.
Hinweis:
Bitte geben Sie im Antrag die exakten Maße der für den Spielhallenbetrieb genutzten Räume und Flächen an. Die Neuerrichtung von Spielhallen (auch eine Umnutzung vorhandener Räume) ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig.
Die benötigten Dokumente finden Sie unter dem Reiter "Dokumente".
Hinweis:
Bitte geben Sie im Antrag die exakten Maße der für den Spielhallenbetrieb genutzten Räume und Flächen an. Die Neuerrichtung von Spielhallen (auch eine Umnutzung vorhandener Räume) ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig.
Formulare
- Formulare: keine
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Antragsstellung kann gefordert werden, persönliche Abholung ist nicht erforderlich.
Onlineverfahren möglich: ja
Voraussetzungen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Bei juristischen Personen:
- ggf. Vertretungsvollmacht
- Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
- Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
- Nutzflächenberechnung
- bei Neueinrichtung:
- Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
- Zertifikat nach § 5 NSpielhG
- Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 9 NSpielhG für die antragstellende oder für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Erlaubnis für Spielhalle ist ausgeschlossen, wenn
- die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, zu einer zulässig betriebenen benachbarten Spielhalle nicht den Mindestabstand von 100 Metern oder den aufgrund einer kommunalen Verordnung abweichend geregelten Mindestabstand einhält,
- die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, in baulichem Verbund mit einer weiteren Spielhalle betrieben werden soll,
- in dem Gebäude oder Gebäudekomplex eine Wettvermittlungsstelle nach § 8 NGlüSpG zulässigerweise betrieben wird,
der Betrieb der Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, Ziel und Zweck des § 1 GlüStV 2021 zuwiderlaufen würde.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Spielhallen
Rechtsbehelf
Bestehen zu der Entscheidung über die Erlaubnis oder zu Details aus dieser bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden. In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
Verfahrensablauf
Für Spielhallen gilt ein Ausübungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. D.h. der Betrieb einer Spielhalle darf erst begonnen werden, wenn nach schriftlicher Erlaubnisantragstellung die Erlaubnis erteilt wurde. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung wird daher dringend empfohlen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Spielhallen
Die Antragstellung kann
- online auf dieser Seite oder
- schriftlich (Antragsformular auf dieser Seite)
- postalisch
- per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de
- oder per Fax 0441 235-2055
erfolgen.
Die Antragstellung kann
- online auf dieser Seite oder
- schriftlich (Antragsformular auf dieser Seite)
- postalisch
- per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de
- oder per Fax 0441 235-2055
erfolgen.
Fristen
Inhaber gültiger Erlaubnisse dürfen für den betroffenen Betrieb Anschlusserlaubnisanträge frühestens zwei Jahre vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis stellen. Gleiches gilt, wenn ein Erlaubnisantrag für eine Spielhalle gestellt wird, die den vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer erlaubt betriebenen Spielhalle nicht wahrt oder mit einer erlaubt betriebenen Spielhalle in baulichem Verbund stehen würde (§ 2 Abs. 3 NSpielhG).
Ansonsten (z.B. bei Existenzgründungen) bestehen keine Antragsfristen.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.
Gebühr ab 4000.0 EUR bis 20000.0 EUR
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Spielhallen
Für die Bearbeitung des Antrages fallen Gebühren nach der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend der Nr. 57.1.7.1 (4.000 – 20.000 Euro) an.
Für die Bearbeitung des Antrages fallen Gebühren nach der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend der Nr. 57.1.7.1 (4.000 - 20.000 Euro) an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 09.05.2024
Stichwörter
Spielhalle eröffnen, Spielhallenerlaubnis, Spielhallen: Erlaubnis