Reisegewerbe Erlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig Waren oder Leistungen außerhalb Ihres Geschäftes ver- oder ankaufen bzw. anbieten wollen ohne von einem Kunden aufgefordert zu werden, oder wenn Sie als Schausteller unterhaltende Tätigkeiten ausführen möchten, müssen Sie eine Reisegewerbekarte beantragen.
Beschreibung
Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen für Waren aufsuchen (vertreiben) oder Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung nach § 4 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder
- Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
- Leistungen anbietet oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller/in oder nach Schaustellerart ausübt.
Sofern eine dieser Tätigkeiten ausgeübt werden soll, wird eine Reisegewerbekarte benötigt. Diese hat man bei der Ausübung der Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.
Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben beziehungsweise an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren auf einer Veranstaltung (zu besonderem Anlass) eine Erlaubnis erteilt worden ist. Die Art der angebotenen Waren soll in einem gewissen Zusammenhang zur anlassgebenden Veranstaltung stehen.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
- Ansprechpartner ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Reisegewerbe
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne während der Öffnungszeiten telefonisch unter 0441 235 - 3076 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de zur Verfügung.
Ansprechpartner
Stadt Oldenburg - Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung
Weitere Informationen
Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Oldenburg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@stadt-oldenburg.de
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0800 818-8100
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
- Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Bei juristischen Personen eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes auch für diese
- Ggfls. Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet (nur für juristische Personen)
- Ggfls. Übersetzung Handelsregisterauszug (nur für ausländische juristische Personen)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Reisegewerbe
- Formgebundener Antrag (Online-Service)
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Nicht-EU-Bürger: Kopie des Aufenthaltstitels
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei Behörden)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Formulare
- Jede Stadt/Gemeinde hat unterschiedliche Formulare, die Sie sich vorab zuschicken lassen können
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
Voraussetzungen
- Die Erteilung der Reisegewerbekarte setzt eine Zuverlässigkeit des Antragstellers im gewerberechtlichen Sinn voraus.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 55, 55a, 55b, 55f der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV), 57 Abs. 2 und 3, 60b GewO
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Reisegewerbe
Rechtsbehelf
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
Verfahrensablauf
Die Reisegewerbekarte beantragen Sie bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Reisegewerbe
Die Reisegewerbekarte beantragen Sie bei Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadtverwaltung/Gewerbeamt. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde beziehungsweise Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.
Um prüfen zu können, ob die Erlaubnis erteilt werden kann, sind die unten aufgeführten Unterlagen zu beantragen beziehungsweise vollständig ausgefüllt vorzulegen.
Die Erteilung, Verlängerung oder Erweiterung der Reisegewerbekarte erfolgt nur auf Antrag.
Bitte nutzen Sie dafür unseren Online-Service.
Fristen
Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Reisegewerbe
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Bearbeitungsdauer
Ca. 1 - 3 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Reisegewerbe
Es empfiehlt sich den Antrag 4 bis 6 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Abgabe 377.00 EUR
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Reisegewerbe
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.19.1.1 an.
- Gebühr: nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 377 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 31.08.2021
Stichwörter
Handelsreisender, Haustürgeschäft, Schausteller, Ohne Bestellung, Handelsvertreter, Waren feilbieten, Mobiler Standverkauf, Unterhaltende Tätigkeit, Anzeigepflicht, Reisegewerbekarte, Reisegewerbe, Vertreter, Standverkauf, Zweitschrift der Reisegewerbekarte