Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
Beschreibung
Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, bei der zuständigen Stelle eine Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn z. B. unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin / der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die zuständige Stelle für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bauvoranfrage
Nach § 73 der niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ist für eine Baumaßnahme auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden.
Bevor ein Grundstück gekauft oder ein Bauantrag eingereicht wird, kann es sinnvoll sein, mittels einer Bauvoranfrage zu einzelnen Fragen, die im eigentlichen Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, eine rechtsverbindliche Auskunft zu erhalten.
So kann sich jemand beispielsweise die Frage stellen, ob ein Grundstück für die geplante Nutzung geeignet ist oder ob das Objekt mit der geplanten Lage auf dem Grundstück errichtet werden kann.
Die Bauvorlagen sind der Bauaufsichtsbehörde zweifach einzureichen.
Der Bauvorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der im Vorbescheid ergangenen positiven Aussagen, auch bei einer späteren Rechtsänderung.
Der Bauvorbescheid und die mit ihm verbundene Bindung wird jedoch ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren seit seiner Erteilung ein entsprechender Bauantrag gestellt wird.
Hinweis: Die Bauvoranfrage, nebst der erforderlichen Bauvorlagen, ist der Bauaufsichtsbehörde ab dem 1. Januar 2024 elektronisch zu übermitteln. Die Unterlagen sind durch die Entwurfsverfasserinnen beziehungsweise den Entwurfsverfasser digital einzureichen.
Nach § 73 der niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ist für eine Baumaßnahme auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden.
Bevor ein Grundstück gekauft oder ein Bauantrag eingereicht wird, kann es sinnvoll sein, mittels einer Bauvoranfrage zu einzelnen Fragen, die im eigentlichen Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, eine rechtsverbindliche Auskunft zu erhalten.
So kann sich jemand beispielsweise die Frage stellen, ob ein Grundstück für die geplante Nutzung geeignet ist oder ob das Objekt mit der geplanten Lage auf dem Grundstück errichtet werden kann.
Die Bauvorlagen sind der Bauaufsichtsbehörde zweifach einzureichen.
Der Bauvorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der im Vorbescheid ergangenen positiven Aussagen, auch bei einer späteren Rechtsänderung.
Der Bauvorbescheid und die mit ihm verbundene Bindung wird jedoch ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren seit seiner Erteilung ein entsprechender Bauantrag gestellt wird.
Hinweis: Die Bauvoranfrage, nebst der erforderlichen Bauvorlagen, ist der Bauaufsichtsbehörde ab dem 1. Januar 2024 elektronisch zu übermitteln. Die Unterlagen sind durch die Entwurfsverfasserinnen beziehungsweise den Entwurfsverfasser digital einzureichen.
Online-Dienst
Bauvoranfrage - Unterlagen digital einreichen (EntwurfsverfasserInnen)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Bauordnung und Denkmalschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Vorbescheid ist mit dem entsprechenden Formular einzureichen und sollte Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens sowie Bauvorlagen enthalten.
Formulare
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bauvoranfrage
Weitere Formulare finden Sie unter dem Reiter "Formulare zum Download" vom Land Niedersachsen.
Weitere Formulare finden Sie unter dem Reiter "Formulare zum Download" vom Land Niedersachsen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bauvoranfrage
Niedersächsische Bauordnung (NBauO), insbesondere
- § 73 Niedersäschsische Bauordnung (NBauO)
- § 3a Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Niedersächsische Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO)
Niedersächsische Bauordnung (NBauO), insbesondere
- § 73 Niedersäschsische Bauordnung (NBauO)
- § 3a Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Niedersächsische Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO)
Verfahrensablauf
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bauvoranfrage
Die Bauvorlagen sind im Portal hochzuladen. Durch die Authentifizierung über die BundID/das Elsterzertifikat wird die Unterschrift ersetzt.
Bitte achten Sie darauf, dass die Bauvorlagen entsprechend der niedersächsischen Bauvorlagenverordnung benannt sind. Sollte die Benennung nicht korrekt sein, wird eine erneute Vorlage der Bauvorlagen erforderlich.
Eine inhaltliche Bearbeitung erfolgt erst, wenn die Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde unter Benennung nach der niedersächsischen Bauvorlagenverordnung vorliegen.
Die Bauvorlagen sind im Portal hochzuladen. Durch die Authentifizierung über die BundID/das Elsterzertifikat wird die Unterschrift ersetzt.
Bitte achten Sie darauf, dass die Bauvorlagen entsprechend der niedersächsischen Bauvorlagenverordnung benannt sind. Sollte die Benennung nicht korrekt sein, wird eine erneute Vorlage der Bauvorlagen erforderlich.
Eine inhaltliche Bearbeitung erfolgt erst, wenn die Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde unter Benennung nach der niedersächsischen Bauvorlagenverordnung vorliegen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Geltungsdauer: 3 Jahre
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bauvoranfrage
Fragen, die beispielsweise im Rahmen der Bauvoranfrage gestellt werden:
- Wenn es keinen Bebauungsplan gibt: Wie wird das Grundstück städtebaulich beurteilt?
- Fügt sich das geplante Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein?
- Sind zum geplanten Bauvorhaben Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich und können diese erteilt werden?
- Ist bei Änderung der Nutzung des Gebäudes ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen?
- Sind die Grenzabstände bei dem geplanten Gebäude ausreichend?
- Ist die verkehrstechnische Erschließung gesichert?
- Ist die entwässerungstechnische Erschließung gesichert?
- Sind Maßnahmen hinsichtlich der als zu erhalten festgesetzten Bäume zu treffen?
- Sind für das geplante Bauvorhaben Baulasten erforderlich?
- Welche Gebäude und in welcher Größe sind an der Grundstücksgrenze zulässig?
- Ist eine Überschreitung von ... Metern der Baugrenze zulässig?
- In welcher Größe sind Zäune (Einfriedungen) an der Grundstücksgrenze zulässig?
- Wie viele Pkw-Stellplätze sind für das geplante Bauvorhaben erforderlich?
Fragen, die beispielsweise im Rahmen der Bauvoranfrage gestellt werden:
- Wenn es keinen Bebauungsplan gibt: Wie wird das Grundstück städtebaulich beurteilt?
- Fügt sich das geplante Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein?
- Sind zum geplanten Bauvorhaben Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich und können diese erteilt werden?
- Ist bei Änderung der Nutzung des Gebäudes ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen?
- Sind die Grenzabstände bei dem geplanten Gebäude ausreichend?
- Ist die verkehrstechnische Erschließung gesichert?
- Ist die entwässerungstechnische Erschließung gesichert?
- Sind Maßnahmen hinsichtlich der als zu erhalten festgesetzten Bäume zu treffen?
- Sind für das geplante Bauvorhaben Baulasten erforderlich?
- Welche Gebäude und in welcher Größe sind an der Grundstücksgrenze zulässig?
- Ist eine Überschreitung von ... Metern der Baugrenze zulässig?
- In welcher Größe sind Zäune (Einfriedungen) an der Grundstücksgrenze zulässig?
- Wie viele Pkw-Stellplätze sind für das geplante Bauvorhaben erforderlich?
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.12.2007
Stichwörter
Baugenehmigungsverfahren, Bauverwaltung