Einzelne rechtliche Voraussetzungen zum Bauvorhaben Genehmigung

    Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

    Beschreibung

    Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, bei der zuständigen Stelle eine Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.

    Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn z. B. unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin / der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

    Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die zuständige Stelle für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.

    Hinweise für Springe: Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

    Allgemeine Informationen

    Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, eine Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.

    Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn z. B. unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin / der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

    Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Eine Verlängerung des Bauvorentscheids ist auf Antrag möglich.



    Allgemeine Informationen

    Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, eine Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.

    Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn z. B. unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin / der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

    Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Eine Verlängerung des Bauvorentscheids ist auf Antrag möglich.



    Online-Dienst

    Bauvoranfrage

    ID: L100040_539264689

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 24.02.2024 (von: Webservice, Stadt Springe)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Springe)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Hinweise für Springe: Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

    Bitte wenden Sie sich an die oben genannten Ansprechpartner/in der Bauaufsicht der Stadt Springe.

    Bitte wenden Sie sich an die oben genannten Ansprechpartner/in der Bauaufsicht der Stadt Springe.

    Ansprechpartner

    Fachdienst 63 - Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Zur Salzhaube 9

    31832 Springe

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst Bauaufsicht der Stadt Springe ist für Baugenehmigungsverfahren im Bereich der Stadt Springe zuständig. Darüber hinaus ist er aber auch für Bauvoranfragen, Verfahren nach 62 NBauO, Gebrauchsabnahmen, Baulasten, Bescheinigungen nach Wohnungseigentumsrecht und Bauberatung allgemein zuständig. Außerdem nimmt die Bauaufsichtsbehörde auch die Aufgabe einer unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauaufsicht bieten sich an, baurechtliche Fragen in persönlichen Gesprächen zu erörtern. Wegen der sich häufig verändernden Vorschriften im öffentlichen Baurecht sollten Bauwillige von diesem Angebot Gebrauch machen. Oftmals können Lösungen gefunden werden, die ihre Wünsche in Einklang mit den Vorschriften des öffentlichen Baurechts bringen. Um allerdings Wartezeiten zu vermeiden, sollte jeweils eine telefonische Terminabsprache erfolgen.

    Version

    Technisch erstellt am 27.02.2020 (von: Webservice, Stadt Springe)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Springe)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Vorbescheid ist mit dem entsprechenden Formular einzureichen und sollte Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens sowie Bauvorlagen enthalten.

    Formulare

    Hinweise für Springe: Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

    Die Bauvoranfrage ist über folgenden Link auf dem Portal "Digitale Baugenehmigung" einzureichen: 

    https://ni.digitalebaugenehmigung.de/springe/de/bauvoranfrage-gemaess-73-abs-1-der-niedersaechsischen-bauordnung-nbauohtml.html

    Die Bauaufsichtsbehörde lässt in begründeten Einzelfällen zu, dass die Erklärungen nach § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 10 NBauO und die beizufügenen Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach Abs. 1 nicht zumutbar ist. Bitte wenden Sie sich hierfür an eine zuständige Sachbearbeiterin oder einem zuständigen Sachbearbeiter.

    Die Bauvoranfrage ist über folgenden Link auf dem Portal "Digitale Baugenehmigung" einzureichen:

    https://ni.digitalebaugenehmigung.de/springe/de/bauvoranfrage-gemaess-73-abs-1-der-niedersaechsischen-bauordnung-nbauohtml.html

    Die Bauaufsichtsbehörde lässt in begründeten Einzelfällen zu, dass die Erklärungen nach § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 10 NBauO und die beizufügenen Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach Abs. 1 nicht zumutbar ist. Bitte wenden Sie sich hierfür an eine zuständige Sachbearbeiterin oder einem zuständigen Sachbearbeiter.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Geltungsdauer: 3 Jahre

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.12.2007

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 15.02.2024 (von: Hänjes, Alexander)

    Stichwörter

    Baugenehmigungsverfahren, Bauverwaltung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)