Baulast Auskunft AbschriftOnline erledigen

    Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis

    Beschreibung

    Baulasten:  Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

    Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.

    Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.  

    Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

    Baulastenverzeichnis:  Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

    Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.

    Hinweise für Springe: Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis

    Baulasten:  Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

    Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.

    Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen. 

    Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.

    Online-Dienst

    Baulastenauskunft

    ID: L100040_525322157

    Beschreibung

    Hier können Sie kostenpflichtig eine Baulastenauskunft anfordern.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Ansprechpartner

    Stadt Springe - Fachdienst 63 - Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Zur Salzhaube 9

    31832 Springe

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Öffnungszeiten

    Dienstag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst Bauaufsicht der Stadt Springe ist für Baugenehmigungsverfahren im Bereich der Stadt Springe zuständig. Darüber hinaus ist er aber auch für Bauvoranfragen, Verfahren nach 62 NBauO, Gebrauchsabnahmen, Baulasten, Bescheinigungen nach Wohnungseigentumsrecht und Bauberatung allgemein zuständig. Außerdem nimmt die Bauaufsichtsbehörde auch die Aufgabe einer unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauaufsicht bieten sich an, baurechtliche Fragen in persönlichen Gesprächen zu erörtern. Wegen der sich häufig verändernden Vorschriften im öffentlichen Baurecht sollten Bauwillige von diesem Angebot Gebrauch machen. Oftmals können Lösungen gefunden werden, die ihre Wünsche in Einklang mit den Vorschriften des öffentlichen Baurechts bringen. Um allerdings Wartezeiten zu vermeiden, sollte jeweils eine telefonische Terminabsprache erfolgen.

    Version

    Technisch geändert am 10.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Baulastenerklärung des Eigentümers

    • Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)

    • Lageplan

    Hinweise für Springe: Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis

    Je nach Art der Baulasteintragung wird neben dem Antrag  und einem Lageplan
    (Maßstab 1:500) sind ggf. noch weitere Pläne erforderlich. Dies ist im Einzelfall mit dem Ansprechpartner abzusprechen.

    Formulare

    Hinweise für Springe: Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 11.12.2007

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Stichwörter

    Wegebaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Abstandsbaulast

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de