Errichtung von Anlagen Genehmigung

    Baugenehmigung Erteilung

    Beschreibung

    Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

    Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Baumaßnahme, Genehmigungsverfahren, Bauantrag

    Allgemeine Informationen

    Nach § 59 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) bedürfen Baumaßnahmen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).

    Der Antrag auf Baugenehmigung, nebst der erforderlichen Bauvorlagen, ist der Bauaufsichtsbehörde ab dem 1. Januar 2024 elektronisch zu übermitteln.

    Im Einzelnen besteht die Verpflichtung für die die folgenden Anzeigen, Mitteilungen und Anträge:

    1. Anzeigen eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1),
    2. Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1),
    3. Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3),
    4. Anträge auf Zulassung einer Abweichung (§ 66 Abs. 2 Satz 1),
    5. Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs. 6),
    6. Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1),
    7. Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1),
    8. Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2),
    9. Bauvoranfragen (§ 73 Abs. 1) und
    10. Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73a Abs. 1)

    Die Unterlagen sind durch die Entwurfsverfasserinnen beziehungsweise den Entwurfsverfasser digital einzureichen.



    Allgemeine Informationen

    Nach § 59 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) bedürfen Baumaßnahmen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).

    Der Antrag auf Baugenehmigung, nebst der erforderlichen Bauvorlagen, ist der Bauaufsichtsbehörde ab dem 1. Januar 2024 elektronisch zu übermitteln.

    Im Einzelnen besteht die Verpflichtung für die die folgenden Anzeigen, Mitteilungen und Anträge:

    1. Anzeigen eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1),
    2. Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1),
    3. Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3),
    4. Anträge auf Zulassung einer Abweichung (§ 66 Abs. 2 Satz 1),
    5. Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs. 6),
    6. Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1),
    7. Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1),
    8. Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2),
    9. Bauvoranfragen (§ 73 Abs. 1) und
    10. Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73a Abs. 1)

    Die Unterlagen sind durch die Entwurfsverfasserinnen beziehungsweise den Entwurfsverfasser digital einzureichen.



    Online-Dienst

    Bauantrag - Unterlagen digital einreichen (EntwurfsverfasserInnen)

    ID: L100040_578625611

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 17.10.2024

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Baumaßnahme, Genehmigungsverfahren, Bauantrag

    Die fachliche Beratung findet in den Räumlichkeiten des Fachdienstes Bauordnung und Denkmalschutz statt. Dafür wird im Vorfeld um eine telefonische Terminvereinbarung unter 0441 235-3637 oder -3673 oder per E-Mail an kundenzentrumbau[at]stadt-oldenburg.de gebeten. 

    Die fachliche Beratung findet in den Räumlichkeiten des Fachdienstes Bauordnung und Denkmalschutz statt. Dafür wird im Vorfeld um eine telefonische Terminvereinbarung unter 0441 235-3637 oder -3673 oder per E-Mail an kundenzentrumbau[at]stadt-oldenburg.de gebeten.

    Ansprechpartner

    Bauordnung und Denkmalschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Industriestraße 1 a

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3440

    E-Mail: bauordnung@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Dieser Fachdienst entscheidet auf Antrag über Bauvorhaben im Stadtgebiet und wacht über die Einhaltung der zahlreichen und teilweise recht komplizierten Vorschriften und Auflagen des Baurechts. Nicht nur Neubauten, auch Umbauvorhaben, das Anbringen von Reklametafeln oder Nutzungsänderungen können einer Genehmigung von hier bedürfen. Um alle Fragen des Denkmalschutzes kümmert sich dieser Fachdienst als Untere Denkmalschutzbehörde. Er führt eine Liste sämtlicher denkmalgeschützter Objekte. Außerdem werden hier zentral die Bauakten aller Gebäude in der Stadt Oldenburg verwaltet. 

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

    Formulare

    Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Baumaßnahme, Genehmigungsverfahren, Bauantrag

    Grundsätzlich ist die Verwendung von Antragsformularen im Rahmen der digitalen Einreichung des Bauantrags nicht erforderlich.

    Sollten Sie einen Antrag auf Abweichung beziehungsweise Ausnahme oder Befreiung unmittelbar zusammen mit einem anderen Antrag (Bauantrag, Bauvoranfrage) digital einreichen, so finden Sie das entsprechende Formular auf den Seiten des Landes Niedersachsen (Bauantrags-Formulare (zfinder.de)

    Formulare zum Bauantrag, welche Seitens des Landes Niedersachsen nicht vorgehalten werden (zum Beispiel zur Betriebsbeschreibung), kann Ihnen die Stadt Oldenburg desgleichen nicht zur Verfügung stellen.

    Grundsätzlich ist die Verwendung von Antragsformularen im Rahmen der digitalen Einreichung des Bauantrags nicht erforderlich.

    Sollten Sie einen Antrag auf Abweichung beziehungsweise Ausnahme oder Befreiung unmittelbar zusammen mit einem anderen Antrag (Bauantrag, Bauvoranfrage) digital einreichen, so finden Sie das entsprechende Formular auf den Seiten des Landes Niedersachsen (Bauantrags-Formulare (zfinder.de).

    Formulare zum Bauantrag, welche Seitens des Landes Niedersachsen nicht vorgehalten werden (zum Beispiel zur Betriebsbeschreibung), kann Ihnen die Stadt Oldenburg desgleichen nicht zur Verfügung stellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Baumaßnahme, Genehmigungsverfahren, Bauantrag

    Niedersächsische Bauordnung (NBauO), insbesondere

    • § 59 Niedersächsische Bauordung (NBauO)
    • § 3a Niedersächsische Bauordnung NBauO)

    Niedersächsische Bauordnung (NBauO), insbesondere

    • § 59 Niedersächsische Bauordung (NBauO)
    • § 3a Niedersächsische Bauordnung NBauO)

    Verfahrensablauf

    Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Baumaßnahme, Genehmigungsverfahren, Bauantrag

    Die Bauvorlagen sind im Portal hochzuladen. Durch die Authentifizierung über die BundID/das Elsterzertifikat wird die Unterschrift ersetzt. 

    Bitte achten Sie darauf, dass die Bauvorlagen entsprechend der niedersächsischen Bauvorlagenverordnung benannt sind. Sollte die Benennung nicht korrekt sein, wird eine erneute Vorlage der Bauvorlagen erforderlich.

    Eine inhaltliche Bearbeitung erfolgt erst, wenn die Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde unter Benennung nach der niedersächsischen Bauvorlagenverordnung vorliegen.

    Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen:

    • Antragsvordruck
    • Amtlicher Lageplan Maßstab 1:500 (Die Katasterämter des Landes Niedersachsen bieten diverse Onlinedienstleistungen an. Siehe hierzu den Link unter den Hinweisen)
    • Freiflächenplan Maßstab 1:200
    • Baubeschreibung
    • Berechnungen und Nachweise der
      - GRZ (Grundflächenzahl)
      - GFZ (Geschossflächenzahl)
      - Zahl der Vollgeschosse
      - Anzahl der notwendigen Einstellplätze
    • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
    • Bautechnische Nachweise, falls erforderlich
    • Erklärungen der Entwurfsverfasser (gegebenenfalls)

    Hinweise:
    Weitere Unterlagen sind in der Bauvorlagenverordnung zu finden und können bei Bedarf von der Bauaufsichtsbehörde zusätzlich verlangt werden.

    Prüfen Sie vor Abgabe die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität!
    Bedenken Sie bitte, dass Änderungen während der Bauphase auch wieder beurteilt und genehmigt werden müssen. Dies ist zeit- und kostenintensiv. Vollständige und aussagefähige Unterlagen erleichtern auch der Bauaufsichtsbehörde die Prüfung und verkürzen somit die Dauer der Bearbeitung.

    Bevor ein Grundstück gekauft oder ein Bauantrag eingereicht wird, kann es sinnvoll sein, mittels einer Bauvoranfrage zu einzelnen Fragen, die im eigentlichen Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, eine rechtsverbindliche Auskunft zu erhalten.

    Online-Dienste der Katasterämter

    Die Bauvorlagen sind im Portal hochzuladen. Durch die Authentifizierung über die BundID/das Elsterzertifikat wird die Unterschrift ersetzt.

    Bitte achten Sie darauf, dass die Bauvorlagen entsprechend der niedersächsischen Bauvorlagenverordnung benannt sind. Sollte die Benennung nicht korrekt sein, wird eine erneute Vorlage der Bauvorlagen erforderlich.

    Eine inhaltliche Bearbeitung erfolgt erst, wenn die Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde unter Benennung nach der niedersächsischen Bauvorlagenverordnung vorliegen.

    Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen:

    • Antragsvordruck
    • Amtlicher Lageplan Maßstab 1:500
    • Freiflächenplan Maßstab 1:200
    • Baubeschreibung
    • Berechnungen und Nachweise der
      - GRZ (Grundflächenzahl)
      - GFZ (Geschossflächenzahl)
      - Zahl der Vollgeschosse
      - Anzahl der notwendigen Einstellplätze
    • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
    • Bautechnische Nachweise, falls erforderlich
    • Erklärungen der Entwurfsverfasser (gegebenenfalls)

    Hinweise:
    Weitere Unterlagen sind in der Bauvorlagenverordnung zu finden und können bei Bedarf von der Bauaufsichtsbehörde zusätzlich verlangt werden.

    Prüfen Sie vor Abgabe die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität!
    Bedenken Sie bitte, dass Änderungen während der Bauphase auch wieder beurteilt und genehmigt werden müssen. Dies ist zeit- und kostenintensiv. Vollständige und aussagefähige Unterlagen erleichtern auch der Bauaufsichtsbehörde die Prüfung und verkürzen somit die Dauer der Bearbeitung.

    Bevor ein Grundstück gekauft oder ein Bauantrag eingereicht wird, kann es sinnvoll sein, mittels einer Bauvoranfrage zu einzelnen Fragen, die im eigentlichen Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, eine rechtsverbindliche Auskunft zu erhalten.

    Fristen

    Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

    Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 21.02.2024

    Stichwörter

    Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024