Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Hinweise für Springe: Baugenehmigung Erteilung
Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).
Die Baugenehmigung wird durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen.
Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO.
Wenn keine Verfahrensfreiheit im Sinne des § 60 NBauO besteht oder es sich um kein sonstiges, genehemigungsfreies Vorhaben nach § 62 NBauO (Bauanzeige) handelt, so ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Je nach Baumaßnahme wird zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO und dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO unterschieden.
Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).
Die Baugenehmigung wird durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen.
Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO.
Wenn keine Verfahrensfreiheit im Sinne des § 60 NBauO besteht oder es sich um kein sonstiges, genehemigungsfreies Vorhaben nach § 62 NBauO (Bauanzeige) handelt, so ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Je nach Baumaßnahme wird zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO und dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO unterschieden.
Online-Dienst
Baugenehmigung
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Fachdienst 63 - Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Herr Mirko Langguth
Frau Uta Al-Zamari
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Hinweise für Springe: Baugenehmigung Erteilung
Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO). Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die bauvorlageberechtigt sind. Digitale Bauvorlagen sind über den Online-Dienst einzureichen. Dateiformate und -namen müssen den Vorgaben der NBauVorlVO (Anlagen 1 und 2) entsprechen.
Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO). Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die bauvorlageberechtigt sind. Digitale Bauvorlagen sind über den Online-Dienst einzureichen. Dateiformate und -namen müssen den Vorgaben der NBauVorlVO (Anlagen 1 und 2) entsprechen.
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Hinweise für Springe: Baugenehmigung Erteilung
Für die Antragsstellung ist der Online-Antragsassistent zu verwenden. Die Übermittlung des Online-Antrags ist nur durch die Entwurfsverfasserin / den Entwurfsverfasser möglich.
Die Bauaufsichtsbehörde lässt in begründeten Einzelfällen zu, dass die Erklärungen nach § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 10 NBauO und die beizufügenen Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach Abs. 1 nicht zumutbar ist. Bitte wenden Sie sich hierfür an eine zuständige Sachbearbeiterin oder einem zuständigen Sachbearbeiter.
Für die Antragsstellung ist der Online-Antragsassistent zu verwenden. Die Übermittlung des Online-Antrags ist nur durch die Entwurfsverfasserin / den Entwurfsverfasser möglich.
Die Bauaufsichtsbehörde lässt in begründeten Einzelfällen zu, dass die Erklärungen nach § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 10 NBauO und die beizufügenen Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach Abs. 1 nicht zumutbar ist. Bitte wenden Sie sich hierfür an eine zuständige Sachbearbeiterin oder einem zuständigen Sachbearbeiter.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Hinweise für Springe: Baugenehmigung Erteilung
Der Antrag ist seit dem 01.01.2024 elektronisch zu übermitteln.
Mit dem Antragsassistenten des Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Antrag geleitet und der Verfahrensablauf erläutert.
Derzeit erfolgt die Erteilung noch in Schriftform, die Erteilung einer digitalen Baugenehmigung ist in Vorbereitung.
Der Antrag ist seit dem 01.01.2024 elektronisch zu übermitteln.
Mit dem Antragsassistenten des Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Antrag geleitet und der Verfahrensablauf erläutert.
Derzeit erfolgt die Erteilung noch in Schriftform, die Erteilung einer digitalen Baugenehmigung ist in Vorbereitung.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Hinweise für Springe: Baugenehmigung Erteilung
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
- Geltungsdauer: 3 Jahre
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
- Geltungsdauer: 3 Jahre
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Springe: Baugenehmigung Erteilung
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe