Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für wesentliche Änderung

    Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

    Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage wesentliche Änderungen vorzunehmen, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?

    Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung.

    Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erreicht werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.

    Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:

    • durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
    • die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.

    Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.

    Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist eine Anzeige der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Göttingen

    ID: L100040_535834462

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    Sprache

    Englisch

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    Ansprechpartner

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stilleweg 2

    30655 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 643-0

    Fax: +49 511 643-2304

    E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Alva-Myrdal-Weg 1

    37085 Göttingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0551 5070-01

    Fax: 0551 5070-250

    E-Mail: poststelle@gaa-goe.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag

    • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Unterlagen

    • Erläuterungen zur Anlage

    • Sonstige Unterlagen (ggf. bei der zuständigen Behörde erfragen

    Voraussetzungen

    Sie müssen nachweisen, dass Sie bei der Änderung der Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden.

    Dem Vorhaben dürfen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen möchten, müssen Sie zunächst die Antragsunterlagen vollständig einreichen.

    Sie können dies schriftlich oder elektronisch erledigen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch, prüft diesen auf Vollständigkeit und beteiligt die Fachbehörden.

    Ggf. wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.

    Fristen

    Sie müssen die Genehmigung vor Durchführung der Änderung beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    7 Monate

    3 Monate (für das vereinfachte Verfahren)

    Kosten

    Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet. Mindestens werden jedoch 1500 Euro fällig. 

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz, Referat 33 am 25.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Überschreitung der Anlagegröße, Änderung der Lage, Nachteilige Auswirkungen, Änderung der Beschaffenheit, wesentliche Änderung, Überschreitung von Leistungsgrenzen, Änderung des Betriebs

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English