Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen
Die Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20 und 22 Uhr ist beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/beim LBEG zu beantragen.
Beschreibung
Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.
Die Aufsichtsbehörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.
Wird Ihr Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags abgelehnt, gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion)
Keine Genehmigung ist erforderlich in folgendem Fall:
Die Ausbildungsstelle darf schwangere und stillende Auszubildende (§ 1 Abs. 2 Satz Nr. 8 MuSchG) an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Online-Dienst
Mitteilung und Antrag gemäß Mutterschutzgesetz
Beschreibung
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Zuständigkeit
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Ansprechpartner
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 511 643-0
Fax: +49 511 643-2304
Internet
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ärztliches Zeugnis
- Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
- Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären
- Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Eine Genehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr können Sie schriftlich , per E-Mail oder online beantragen.
Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen formlos oder verwenden Sie das Formular.
- Senden Sie Ihren Antrag an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt/LBEG postalisch oder per E-Mail, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Das Gewerbeaufsichtsamt/LBEG prüft die Unterlagen.
- Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung erhalten.
- Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.
- Das Gewerbeaufsichtsamt/LBEG kann Ihnen auch eine vorläufige Ablehnung erteilen,
- Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu. Einen Genehmigungsbescheid erhalten Sie nicht.
- Der Kostenbescheid wird Ihnen nach Abschluss des Verfahrens zu geschickt.
Möchten Sie die Genehmigung online beantragen, sind die folgenden Schritte durchzuführen:
- Sie melden sich im Online-Dienst an und erstellen damit Ihren Antrag. Dem Antrag fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und der Antrag wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Antrag
Fristen
Der Antrag muss vor der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr vorliegen.
Bearbeitungsdauer
1 bis 6 Wochen (Bis zu 6 Wochen. Siehe Verfahrensablauf für nähere Informationen.)
Kosten
In Niedersachsen ist die Allgemeine Gebührenordnung Grundlage für die Erhebung der Gebühren. Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben, mindestens jedoch 100 €. Erkundigen Sie sich bitte beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/LBEG über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Dieses Verfahren zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare.
Ein Online-Dienst für diese Leistung ist in Vorbereitung
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 06.03.2023
Stichwörter
Mutterschutz, Arbeitsschutz, Arbeitnehmerschutz