Abweichen von Regelungen zur Schichtzeit Bewilligung

    Abweichende Regelungen zum Schichtbetrieb beantragen

    Als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für Beschäftigte in Ihrem Unternehmen von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Ruhezeiten im Schichtbetrieb beantragen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren bewährten 8-Stunden-Tag. Nach Feierabend besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Arbeitnehmende in Ihrem Unternehmen abweichende Ruhezeiten von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften von der jeweils örtlich   zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes bewilligen lassen, und zwar

    bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Ruf-bereitschaft im öffentlichen Dienst, sofern besondere Umstände vorliegen, beispielsweise für Winterdienste, sowie

    bei Schichtbetrieben zweimal innerhalb von 3 Wochen, um einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel zu erreichen. Das gilt sowohl für die Ruhezeit nach der Werktags- als auch nach der Sonn- und Feiertagsarbeit.

    Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.

    Online-Dienst

    Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz beantragen

    ID: L100040_557633208

    Beschreibung

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitszeitgesetz abweichen. Dazu ist ein Antrag an die zuständige Behörde erforderlich.

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen

    Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

    Für das Personal Juristischer Personen, die unter der Aufsicht der Landkreise stehen, sind die Landkreise zuständig.

    Soweit zugleich ein Antrag auf Sonn- und Feiertagsbeschäftigung wegen Auslandskonkurrenz nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz gestellt wird: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück

    Ansprechpartner

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stilleweg 2

    30655 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 643-0

    Fax: +49 511 643-2304

    E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Alva-Myrdal-Weg 1

    37085 Göttingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0551 5070-01

    Fax: 0551 5070-250

    E-Mail: poststelle@gaa-goe.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gefährdungsbeurteilung (insbesondere im Hinblick auf die Belastung durch die längere tägliche Arbeitszeit)

    • Nachweis über das Angebot einer Vorsorgeuntersuchung in Bezug auf die beantragte längere tägliche Arbeitszeit

    • Schichtplan

    • Ausführliche Beschreibung, für welche Tätigkeiten die längere tägliche Arbeitszeit beantragt wird

    Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern.

    Voraussetzungen

    Sie können eine abweichende Ruhezeit Ihrer Arbeitnehmenden unter folgenden Voraussetzungen beantragen:

    Für eine Bewilligung nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG:

    • Die Arbeitnehmenden sind mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften im öffentlichen Dienst beschäftigt.
    • Ein flexibler Einsatz der Arbeitnehmenden muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder das Daseinsvorsorge notwendig sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie können die Bewilligung für die Abweichungen zur Schichtarbeit schriftlich beantragen. Dafür sind die folgenden Schritte durchzuführen:

    • Sie stellen einen formlosen Antrag.
    • Sie senden diesen postalisch oder per E-Mail an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt/ das LBEG bzw., soweit gleichzeitig ein Antrag nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz gestellt wird, an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück einschließlich der erforderlichen Unterlagen.
    • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (Osnabrück)/ LBEG   prüft den Antrag.
    • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid, der Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesendet wird.
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel mit dem Bescheid zugestellt.

    Online Ablauf:

    • Sie melden sich im Online-Dienst an und erstellen damit Ihren Antrag. Dem Antrag fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und der Antrag wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.
    • Die restlichen Schritte sind gleich zur schriftlichen Bearbeitung.

    Die Entscheidung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. 
    Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen den Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers statt.

    Fristen

    • Es gibt keine Frist.
    • Haben Sie einen Antrag gestellt, so sind verlängerte Arbeitszeiten erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung kann nicht erteilt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Je nach Prüfungsaufwand (in der Regel wenige Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen).

    Kosten

    • Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind länderspezifisch und werden nach Verwaltungsaufwand berechnet beziehungsweise sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die Sie einsetzen möchten.
    • In Niedersachsen ist die Allgemeine Gebührenordnung Grundlage für die Erhebung der Gebühren.

    Gebühr ab 200.00 EUR bis 5200.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Nacht- und Schichtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. 
    Bei anderen Gründen werden diese geprüft und längere Arbeitszeiten gegebenenfalls bewilligt. 

    In Niedersachsen wieder dieser Online-Dienst in Kürze zur Verfügung gestellt.

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 13.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Stichwörter

    Schichtarbeit, Aufsichtsbehörde, Offshore-Tätigkeiten, Betriebsrat, Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen, Schichtzeit, Schichtbetrieb, Arbeitszeiten, Sonderregelungen zur Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Arbeitszeitgesetz, Schichtarbeitszeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de