Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.
Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen – beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.
Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk Sie eine gewerbliche Niederlassung unterhalten möchten.
Voraussetzung ist, dass Sie nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Es muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose gestellt werden können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen – beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.
Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk Sie eine gewerbliche Niederlassung unterhalten möchten.
Voraussetzung ist, dass Sie nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Es muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose gestellt werden können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen - beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art - heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
Online-Dienst
Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung online beantragen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte, selbstständige Gemeinden
Zuständigkeit
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne während der Öffnungszeiten telefonisch unter 0441 235–2829 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de zur Verfügung.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne während der Öffnungszeiten telefonisch unter 0441 235-2829 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de zur Verfügung.
Ansprechpartner
Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben
- Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
- Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
- Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (LeikaSchlüssel: 99049001001000)
- Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde (Leika Schlüssel: 99052002109000)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts oder Insolvenzgericht)
- Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuerämter, Finanzämter und Sozialversicherungsträger
Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:
- Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuerämter, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
- die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt und Nebenforderung
- den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
- nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
- die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg
Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
- Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
- schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben
- Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
- Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
- Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
- Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuerämter, Finanzämter und Sozialversicherungsträger
Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:
- Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuerämter, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
- die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt und Nebenforderung
- den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
- nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
- die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg
Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
- schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben
- Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
- Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
- Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
- Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuerämter, Finanzämter und Sozialversicherungsträger
Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:
- Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuerämter, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
- die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt und Nebenforderung
- den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
- nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
- die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg
Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein. Es ist jedoch ratsam, persönlich zu erscheinen.
Voraussetzungen
Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor. Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.
Nach der Untersagung sollte regelmäßig ein Jahr verstrichen sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
Rechtsbehelf
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 8a Nds. AG VwGO abgeschafft. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
Verfahrensablauf
Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
Reichen Sie einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.
Es wird dann geprüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes gestellt.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.
Reichen Sie einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.
Es wird dann geprüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes gestellt.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.
Fristen
- Antragstellung: frühestens ein Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
Antragstellung: frühestens ein Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich
Antragstellung: frühestens ein Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, erfolgt die Bearbeitung des Antrags nach Möglichkeit zeitnah. Erfolgt eine Bescheidung des Antrags ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten, besteht das Rechtsmittel der Untätigkeitsklage.
Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, erfolgt die Bearbeitung des Antrags nach Möglichkeit zeitnah. Erfolgt eine Bescheidung des Antrags ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten, besteht das Rechtsmittel der Untätigkeitsklage.
Kosten
in Niedersachsen gem. § 1 Abs 1 i.V.m. dem Kostentarif (Anlage zu§ 1 Abs. 1) AllGO: Gebühr ab 0.0 EUR bis 395.0 EUR
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
Die Gebühr für die Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 richtet sich nach dem Zeitaufwand (Laufende Nummer 40.1.14.3 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen).
Die Gebühr für die Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 richtet sich nach dem Zeitaufwand (Laufende Nummer 40.1.14.3 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen).
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 31.08.2021
Stichwörter
Wiedereröffnung Gewerbe, Wiedergestattung, Zuverlässigkeit, Gewerbe Wiedergestattung, Unzuverlässigkeit, Berufsverbot, Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Gewerbetätigkeit, Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung, Untersagung, Untersagung der Gewerbeausübung