• Salzbergen (Landkreis Emsland, Niedersachsen)
Abweichen von Regelungen zur Ruhezeit Bewilligung

Abweichende Ruhezeit beantragen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Ruhezeiten bewilligen lassen.

Beschreibung

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren bewährten 8-Stunden-Tag. Nach Feierabend besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Arbeitnehmende in Ihrem Unternehmen abweichende Ruhezeiten von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften von der jeweils örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes bewilligen lassen, und zwar:

  • bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst, sofern besondere Umstände vorliegen, beispielsweise für Winterdienste, sowie
  • bei Schichtbetrieben zweimal innerhalb von 3 Wochen, um einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel zu erreichen. Das gilt sowohl für die Ruhezeit nach der Werktags- als auch nach der Sonn- und Feiertagsarbeit.

Die Ausnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen. Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.

Online-Dienst

Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz beantragen

ID: L100040_557633208

Beschreibung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitszeitgesetz abweichen. Dazu ist ein Antrag an die zuständige Behörde erforderlich.

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Version

Technisch erstellt am 17.07.2024

Technisch geändert am 23.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

zuständige Stelle

Für das Personal Juristischer Personen, die unter der Aufsicht der Landkreise stehen, sind die Landkreise zuständig.

Für das Personal der Betriebe, die dem Bergrecht unterstehen, ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geowissenschaften zuständig.

Für alle anderen Betriebe sind die örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

Ansprechpartner

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Adresse

Hausanschrift

Stilleweg 2

30655 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 511 643-0

Fax: +49 511 643-2304

E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 01.12.2011

Technisch geändert am 05.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Clausthal-Zellerfeld

Adresse

Postanschrift

An der Marktkirche 9

38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

Kontakt

Telefon Festnetz: 05323 9612-200

Version

Technisch erstellt am 19.09.2022

Technisch geändert am 22.07.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück

Adresse

Hausanschrift

Johann-Domann-Straße 2

49080 Osnabrück

Kontakt

Telefon Festnetz: 0541 503-500

Fax: 0541 503-501

E-Mail: poststelle@gaa-os.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 13.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Gefährdungsbeurteilung (insbesondere im Hinblick auf psychische Belastungen durch die abweichende Lage der Ruhezeit)
  • Stellungnahme der Betriebsärztin beziehungsweise des Betriebsarztes 
  • Stellungnahme des Personal- oder Betriebsrats (falls vorhanden) 
  • Nachweis, dass entweder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge ein flexibler Einsatz der Arbeitnehmenden notwendig sein muss
  • Ablaufpläne für Nachtschichten, aus denen insbesondere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind 
  • Nachweis, dass durch die abweichende Ruhezeit ein regelmäßiger wöchentlicher Schichtwechsel ermöglicht wird

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

  • Die Arbeitnehmenden sind Beschäftigte mit Avrbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst der Daseinsvorsorge oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder es liegt ein Schichtbetrieb vor.

Für eine Bewillung nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG:

- Die Arbeitnehmenden sind mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften im öffentlichen Dienst beschäftigt. 

- Ein fleixibler Einsatz der Arbeitnehmenden muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnungoder das Daseinsvorsorge notwendig sein. 

Hinweise für Niedersachsen: Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Ruhezeit beantragen

Für eine Bewillung nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG:

- Die Arbeitnehmenden sind mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften im öffentlichen Dienst beschäftigt. 

- Ein fleixibler Einsatz der Arbeitnehmenden muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnungoder das Daseinsvorsorge notwendig sein. 

Rechtsgrundlage(n)

Kosten

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und beträgt, abhängig von der Anzahl der bewilligten Tage und der Anzahl der zu beschäftigenden Mitarbeitenden zwischen 200,00€ und 5.200,00€

Hinweise für Niedersachsen: Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Ruhezeit beantragen

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und beträgt, abhängig von der Anzahl der bewilligten Tage und der Anzahl der zu beschäftigenden Mitarbeitenden zwischen 200,00€ und 5.200,00€

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 28.10.2022

Version

Technisch erstellt am 14.06.2021

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Öffentlicher Dienst, Arbeitszeit, Ruhezeit, Wochenarbeitszeit, Arbeitszeitverlängerung, Wöchentliche Arbeitszeit, öffentlicher Dienst

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024