Abweichen von Regelungen zur Ruhezeit Bewilligung

    Abweichende Ruhezeit beantragen

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Ruhezeiten bewilligen lassen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren bewährten 8-Stunden-Tag. Nach Feierabend besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Arbeitnehmende in Ihrem Unternehmen abweichende Ruhezeiten von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften von der jeweils örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes bewilligen lassen, und zwar:

    • bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst, sofern besondere Umstände vorliegen, beispielsweise für Winterdienste, sowie
    • bei Schichtbetrieben zweimal innerhalb von 3 Wochen, um einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel zu erreichen. Das gilt sowohl für die Ruhezeit nach der Werktags- als auch nach der Sonn- und Feiertagsarbeit.

    Die Ausnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen. Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.

    Online-Dienst

    Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz beantragen

    ID: L100040_557633208

    Beschreibung

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitszeitgesetz abweichen. Dazu ist ein Antrag an die zuständige Behörde erforderlich.

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    Version

    Technisch erstellt am 17.07.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    zuständige Stelle

    Für das Personal Juristischer Personen, die unter der Aufsicht der Landkreise stehen, sind die Landkreise zuständig.

    Für das Personal der Betriebe, die dem Bergrecht unterstehen, ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geowissenschaften zuständig.

    Für alle anderen Betriebe sind die örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stilleweg 2

    30655 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 643-0

    Fax: +49 511 643-2304

    E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.12.2011 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 05.09.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Clausthal-Zellerfeld

    Adresse

    Postanschrift

    An der Marktkirche 9

    38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05323 9612-200

    Version

    Technisch erstellt am 19.09.2022 (von: Schulze, Christin)

    Technisch geändert am 22.07.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Goslarsche Straße 3

    31134 Hildesheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 163-0

    Fax: 05121 163-999

    E-Mail: poststelle@gaa-hi.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 01.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Gefährdungsbeurteilung (insbesondere im Hinblick auf psychische Belastungen durch die abweichende Lage der Ruhezeit)
    • Stellungnahme der Betriebsärztin beziehungsweise des Betriebsarztes 
    • Stellungnahme des Personal- oder Betriebsrats (falls vorhanden) 
    • Nachweis, dass entweder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge ein flexibler Einsatz der Arbeitnehmenden notwendig sein muss
    • Ablaufpläne für Nachtschichten, aus denen insbesondere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind 
    • Nachweis, dass durch die abweichende Ruhezeit ein regelmäßiger wöchentlicher Schichtwechsel ermöglicht wird

    Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern.

    Voraussetzungen

    • Die Arbeitnehmenden sind Beschäftigte mit Avrbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst der Daseinsvorsorge oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder es liegt ein Schichtbetrieb vor.

    Für eine Bewillung nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG:

    - Die Arbeitnehmenden sind mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften im öffentlichen Dienst beschäftigt. 

    - Ein fleixibler Einsatz der Arbeitnehmenden muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnungoder das Daseinsvorsorge notwendig sein. 

    Hinweise für Niedersachsen: Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Ruhezeit beantragen

    Für eine Bewillung nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG:

    - Die Arbeitnehmenden sind mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften im öffentlichen Dienst beschäftigt. 

    - Ein fleixibler Einsatz der Arbeitnehmenden muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnungoder das Daseinsvorsorge notwendig sein. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und beträgt, abhängig von der Anzahl der bewilligten Tage und der Anzahl der zu beschäftigenden Mitarbeitenden zwischen 200,00€ und 5.200,00€

    Hinweise für Niedersachsen: Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Ruhezeit beantragen

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und beträgt, abhängig von der Anzahl der bewilligten Tage und der Anzahl der zu beschäftigenden Mitarbeitenden zwischen 200,00€ und 5.200,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 28.10.2022

    Version

    Technisch erstellt am 14.06.2021 (von: Mühlbeyer, Anna-Lucia)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Öffentlicher Dienst, Arbeitszeitverlängerung, Arbeitszeit, Wochenarbeitszeit, Wöchentliche Arbeitszeit, öffentlicher Dienst, Ruhezeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)