• Eschede (Landkreis Celle, Niedersachsen)
Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung

Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

Beschreibung

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:

  • im Handelsgewerbe, wenn besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, z. B. die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer.
  • das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Umstände, wie ein sehr hoher Krankenstand oder verspätete Materiallieferung.
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.

Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie:

  • Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
  • Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
  • Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen)
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (unaufschiebbare Arbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.

In Niedersachsen brauchen Sie ebenfalls eine Genehmigung für den Ausgleich einer unzumutbaren Auslandskonkurrenz durch Sonn-/Feiertagsbeschäftigung.

Online-Dienst

Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz beantragen

ID: L100040_557633208

Beschreibung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitszeitgesetz abweichen. Dazu ist ein Antrag an die zuständige Behörde erforderlich.

Online erledigen

Vertrauensniveau

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Version

Technisch erstellt am 17.07.2024

Technisch geändert am 23.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern in Niedersachsen.

Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
 

Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen, ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zuständig.

Für das Personal Juristischer Personen, die unter der Aufsicht der Landkreise stehen, sind die Landkreise zuständig.

Abweichend davon:

Für alle Anträge nach § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück zuständig.

Ansprechpartner

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Adresse

Hausanschrift

Stilleweg 2

30655 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 511 643-0

Fax: +49 511 643-2304

E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 01.12.2011

Technisch geändert am 05.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle

Adresse

Hausanschrift

Im Werder 9

29221 Celle

Kontakt

Telefon Festnetz: 05141 755-0

Fax: 05141 755-88

E-Mail: poststelle@gaa-ce.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 01.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz schriftlich oder online beantragen. Dafür sind folgende Schritte notwendig:

Schriftliche Beantragung:

  • Sie stellen einen formlosen Antrag bei der zuständigen Behörde und reichen alle weiteren erforderlichen Unterlagen ein.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.

Online Ablauf:

  • Sie melden sich im Online-Dienst an und erstellen damit Ihren Antrag. Dem Antrag fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und der Antrag wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.

Die restlichen Schritte sind gleich zur schriftlichen Bearbeitung

Fristen

Bitte stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] 3 Monate vor dem beabsichtigten ersten Termin der Sonn-/Feiertagsarbeit.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer für Anträge gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] beträgt 3 Monate.

Kosten

Die Höhe der Gebühren ergibt sich auf der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und ist abhängig von der Anzahl der bewilligten Sonn-/Feiertage und der Anzahl der zu beschäftigenden Mitarbeitenden.: Gebühr ab 200.0 EUR bis 5200.0 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 05.04.2023

Version

Technisch erstellt am 25.05.2021

Technisch geändert am 13.08.2024

Stichwörter

Feiertag, Sonntagsarbeit, Sonntag, Freizeitausgleich, Arbeitszeit, Ersatzruhetag, Ausnahmegenehmigung, Feiertagsarbeit

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024