Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten
Beschreibung
Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Spezial- und Jahrmärkten im Sinne von § 71b Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten
Für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (z.B. Lebensmittel) auf Spezial- und Jahrmärkten können Ausnahmen, insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zugelassen werden.
Für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (z.B. Lebensmittel) auf Spezial- und Jahrmärkten können Ausnahmen, insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zugelassen werden.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne während der Öffnungszeiten telefonisch unter 0441 235 – 3076 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de zur Verfügung.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne während der Öffnungszeiten telefonisch unter 0441 235 - 3076 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de zur Verfügung.
Ansprechpartner
Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Oldenburg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@stadt-oldenburg.de
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Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@stadt-oldenburg.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten
- ein Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden)
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei Behörden)
Beides darf nicht älter als drei Monate sein.
- Formgebundener Antrag (Online-Service)
- Kopie des Personalausweises / Passes
- Nicht-EU-Bürger: Kopie des Aufenthaltstitels
- eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- eine Bescheinigung, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist (Amtsgericht - Insolvenzgericht)
- eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ein Haftantrag zur Ableistung dieser Versicherung besteht - keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht - Vollstreckungsgericht)
- ein Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden)
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei Behörden)
Beides darf nicht älter als drei Monate sein.
- Formgebundener Antrag (Online-Service)
- Kopie des Personalausweises / Passes
- Nicht-EU-Bürger: Kopie des Aufenthaltstitels
- eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- eine Bescheinigung, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist (Amtsgericht - Insolvenzgericht)
- eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ein Haftantrag zur Ableistung dieser Versicherung besteht - keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht - Vollstreckungsgericht)
Rechtsgrundlage(n)
- § 34b Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)
- § 71b Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO)
- § 68 Gewerbeordnung (GewO)
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Verfahrensablauf
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten
Um prüfen zu können, ob die Ausnahme erteilt werden kann oder ob eventuell Versagungsgründe vorliegen, sind die unten aufgeführten Unterlagen zu beantragen beziehungsweise vollständig ausgefüllt vorzulegen.
Bitte nutzen Sie dafür unseren Online-Service.
Um prüfen zu können, ob die Ausnahme erteilt werden kann oder ob eventuell Versagungsgründe vorliegen, sind die unten aufgeführten Unterlagen zu beantragen beziehungsweise vollständig ausgefüllt vorzulegen.
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Fristen
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.12 an.
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Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.12 an. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.12 an. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
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