Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe

    Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten

    Beschreibung

    Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Spezial- und Jahrmärkten im Sinne von § 71b Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten

    Allgemeine Informationen

    Für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (z.B. Lebensmittel) auf Spezial- und Jahrmärkten können Ausnahmen, insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zugelassen werden.



    Allgemeine Informationen

    Für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (z.B. Lebensmittel) auf Spezial- und Jahrmärkten können Ausnahmen, insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zugelassen werden.



    Online-Dienst

    Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Spezial- und Jahrmärkten, Messen, Ausstellungen, Großmärkten und Wochenmärkten online beantragen

    ID: L100040_578800906

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 19.10.2024

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten

    Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne während der Öffnungszeiten telefonisch unter 0441 235 – 3076 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de zur Verfügung.

    Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne während der Öffnungszeiten telefonisch unter 0441 235 - 3076 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de zur Verfügung.

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-2055

    E-Mail: ordnung@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst ist für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören die Abwehr von Gefahren, Waffenangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen, Betrieb des Tierheimes und das Marktwesen (Wochenmärkte, Vergnügungsmärkte), das kommunale Gewerberecht (Gewerbean- und -abmeldungen, Reisegewerbekarten, Handwerksrecht, Überwachung von Gaststätten) und die Erteilung von Verwarnungen oder der Erlass von Bußgeldbescheiden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 09.02.2025 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 29.08.2022

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts

    Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten

    • ein Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden)
    • ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei Behörden)     

    Beides darf nicht älter als drei Monate sein.

    • Formgebundener Antrag (Online-Service)
    • Kopie des Personalausweises / Passes
    • Nicht-EU-Bürger: Kopie des Aufenthaltstitels
    • eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • eine Bescheinigung, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist (Amtsgericht - Insolvenzgericht)
    • eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ein Haftantrag zur Ableistung dieser Versicherung besteht - keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht - Vollstreckungsgericht)
    • ein Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden)
    • ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei Behörden)

    Beides darf nicht älter als drei Monate sein.

    • Formgebundener Antrag (Online-Service)
    • Kopie des Personalausweises / Passes
    • Nicht-EU-Bürger: Kopie des Aufenthaltstitels
    • eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • eine Bescheinigung, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist (Amtsgericht - Insolvenzgericht)
    • eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ein Haftantrag zur Ableistung dieser Versicherung besteht - keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht - Vollstreckungsgericht)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten

    Um prüfen zu können, ob die Ausnahme erteilt werden kann oder ob eventuell Versagungsgründe vorliegen, sind die unten aufgeführten Unterlagen zu beantragen beziehungsweise vollständig ausgefüllt vorzulegen.

    Bitte nutzen Sie dafür unseren Online-Service.

    Um prüfen zu können, ob die Ausnahme erteilt werden kann oder ob eventuell Versagungsgründe vorliegen, sind die unten aufgeführten Unterlagen zu beantragen beziehungsweise vollständig ausgefüllt vorzulegen.

    Bitte nutzen Sie dafür unseren Online-Service.

    Fristen

    Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten

    Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

    Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.12 an.

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    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.12 an. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand.

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.12 an. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2013

    Technisch geändert am 11.03.2024

    Stichwörter

    Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024