Sachverständige für Gashochdruckleitungen Anerkennung

    Sachverständige Personen für den Bereich der Gashochdruckleitungsverordnung Anerkennung

    Beschreibung

    Sachverständige für den Bereich der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) sind Personen, die von der zuständigen Stelle für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen auf Grund eines schriftlichen Antrags nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.

    Online-Dienst

    Online Antrag auf Anerkennung als Sachverständigen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen

    ID: L100040_445151667

    Beschreibung

    Nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen sind diverse Prüfungen/Berichte Sachverständigen vorbehalten. Diese Sachverständigen sind von den zuständigen Landesbehörden für die Prüfungen/Berichte anerkannt worden und können bundesweit tätig sein.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Schaumburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 20

    31655 Stadthagen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stilleweg 2

    30655 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 643-0

    Fax: +49 511 643-2304

    E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Nachweise benötigt über:

    • berufliche Qualifikation
    • konkrete fachliche Qualifikation
    • Zugriff auf die notwendigen Prüfmittel
    • Unabhängigkeit der Tätigkeit
    • Zuverlässigkeit

    Voraussetzungen

    • erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der sachverständigen Person
    • erfolgreicher Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
    • konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, insbesondere die Kenntnisse des Stands der Technik, des technischen Regelwerks und der einschlägigen Rechtsvorschriften
    • Zugriff auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung der Überprüfungen notwendig sind
      • Sofern die sachverständige Personnicht über eigene Mittel verfügt, sondern sich der Mitel der auftraggebenden Person oder Dritter bedient, genügt es, dass die sachverständige Person in der Lage ist, die Prüfmittel und den Prüfaufbau auf ihre Eignung und Konformität mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln zu überprüfen.
    • eigenverantwortliche und unabhängige Ausübung der Tätigkeit
      • unabhängig von auftraggebenden Personen und von Dritten, insbesondere von Personen, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind
      • Die sachverständige Person darf keine Aufgaben übernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen könnten.
    • Zuverlässigkeit der antragstellenden Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie ihres Verhaltens
      • Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben
    • Sachverständige haben
      • ihre Tätigkeit regelmäßig auszuüben,
      • sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterzubilden,
      • regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    § 11 Abs. 2 GasHDrLtgV i.V.m. § 42 a Abs. 2 VwVfG

    3 Monate

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 35 an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 12.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sachverständige für den Bereich der Gashochdrucksleitungsverordnung Anerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English