• Krebeck (Landkreis Göttingen, Niedersachsen)
Sachverständige für Gashochdruckleitungen Anerkennung

Sachverständige Personen für den Bereich der Gashochdruckleitungsverordnung Anerkennung

Beschreibung

Sachverständige für den Bereich der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) sind Personen, die von der zuständigen Stelle für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen auf Grund eines schriftlichen Antrags nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.

Online-Dienst

Online Antrag auf Anerkennung als Sachverständigen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen

ID: L100040_445151667

Beschreibung

Nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen sind diverse Prüfungen/Berichte Sachverständigen vorbehalten. Diese Sachverständigen sind von den zuständigen Landesbehörden für die Prüfungen/Berichte anerkannt worden und können bundesweit tätig sein.

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Identifizierung

  • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

Version

Technisch erstellt am 01.02.2022

Technisch geändert am 22.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Göttingen

Adresse

Hausanschrift

Reinhäuser Landstraße 4

37083 Göttingen

Öffnungszeiten

Besuchszeiten: Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin. Ansprechzeiten: Mo: 09:00 - 12:00 Mi:  09:00 - 12:00  Do: 13:30 - 16:00 Fr:  09:00 - 12:00

Version

Technisch erstellt am 06.09.2011

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Adresse

Hausanschrift

Stilleweg 2

30655 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 511 643-0

Fax: +49 511 643-2304

E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 01.12.2011

Technisch geändert am 05.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Es werden Nachweise benötigt über:

  • berufliche Qualifikation
  • konkrete fachliche Qualifikation
  • Zugriff auf die notwendigen Prüfmittel
  • Unabhängigkeit der Tätigkeit
  • Zuverlässigkeit

Voraussetzungen

  • erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der sachverständigen Person
  • erfolgreicher Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
  • konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, insbesondere die Kenntnisse des Stands der Technik, des technischen Regelwerks und der einschlägigen Rechtsvorschriften
  • Zugriff auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung der Überprüfungen notwendig sind
    • Sofern die sachverständige Personnicht über eigene Mittel verfügt, sondern sich der Mitel der auftraggebenden Person oder Dritter bedient, genügt es, dass die sachverständige Person in der Lage ist, die Prüfmittel und den Prüfaufbau auf ihre Eignung und Konformität mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln zu überprüfen.
  • eigenverantwortliche und unabhängige Ausübung der Tätigkeit
    • unabhängig von auftraggebenden Personen und von Dritten, insbesondere von Personen, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind
    • Die sachverständige Person darf keine Aufgaben übernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen könnten.
  • Zuverlässigkeit der antragstellenden Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie ihres Verhaltens
    • Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben
  • Sachverständige haben
    • ihre Tätigkeit regelmäßig auszuüben,
    • sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterzubilden,
    • regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

§ 11 Abs. 2 GasHDrLtgV i.V.m. § 42 a Abs. 2 VwVfG

3 Monate

Kosten

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 35 an.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 12.07.2021

Version

Technisch erstellt am 28.02.2013

Technisch geändert am 23.08.2023

Stichwörter

Sachverständige für den Bereich der Gashochdrucksleitungsverordnung Anerkennung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024