Markscheider Anerkennung als "andere Person"

    Markscheiderin/Markscheider Anerkennung als "andere" Person

    Beschreibung

    Anerkannte Markscheiderinnen und anerkannte Markscheider fertigen das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Risswerk an und tragen dieses nach. Für andere Betriebe können nach dem Bundesberggesetz vorgeschriebene sonstige Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne auch von anderen Personen angefertigt und nachgetragen werden. Auch diese anderen Personen müssen sich anerkennen lassen. Eine Anerkennung ist für jeden Betrieb, für den Unterlagen erstellt werden sollen, gesondert zu beantragen.

    Online-Dienst

    Anerkennung als andere Person gemäß § 13 MarkschBergV in Niedersachsen Antragsverfahren

    ID: L100040_445157654

    Beschreibung

    Wer im Land Niedersachsen eine Tätigkeit ausüben will, die durch Rechtsvorschrift anerkannten anderen Person gemäß § 13 MarkschBergV vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • keine Identifizierung

    Version

    Technisch erstellt am 01.02.2022 (von: Mühlbeyer, Anna-Lucia)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stilleweg 2

    30655 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 643-0

    Fax: +49 511 643-2304

    E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.12.2011 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 05.09.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Heidekreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Harburger Straße 2

    29614 Soltau

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05191 970634

    Fax: 05191 970-900634

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 10.09.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der körperlichen Eignung
    • Nachweis der Zuverlässigkeit
    • Nachweis über die fachliche Qualifikation
    • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

    Formulare

    Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Stelle zusammen mit den notwendigen Unterlagen eingereicht werden.

    Voraussetzungen

    • abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen an einer deutschen Hochschule mit einem Diplom und
    • außerhalb der Bundesrepublik erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierter Abschluss und
    • Ausübung einer fachspezifischen Berufstätigkeit nach dem Abschluss für mindestens zwei Jahre
    • Gleiches gilt, wenn der Markscheider oder die Markscheiderin
      • einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierten Abschluss besitzt und
      • mindestens drei Jahre eine fachspezifische Berufstätigkeit ausgeübt hat, in der er oder sie die für die Anfertigung und Nachtragung der Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
    • die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 15.4.3  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 87,00 EUR und höchstens 225,00 EUR an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 12.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 11.10.2011 (von: Rene Beyer)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Marktscheider, Marktscheidewesen, Vermessungswesen, Bergvermessung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)