Gewerbe anmelden
Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.
Beschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Hinweise für Nieder-Olm: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-Olm
Unter einem Gewerbe versteht man jede Tätigkeit, die erlaubt, mit Gewinnerzielungsabsicht, dauerhaft und selbständig ausgeübt wird.
Trotz Vorliegen dieser Merkmale liegt dann kein Gewerbe vor, wenn es sich um Urproduktion, freie Berufe oder die Verwaltung eigenen Vermögens handelt.
Jedes stehende Gewerbe ist der zuständigen Behörde (Sitz der Geschäftsleitung, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung) anzuzeigen.
Anzuzeigen sind der Beginn eines stehenden Gewerbes, jegliche Betriebsänderung, sowie die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit.
Für die Anzeige eines Gewerbes wird um persönliches Vorsprechen gebeten.
Folgendes ist bei der Gewerbe-Anmeldung zu beachten:
Bei der Gewerbeanmeldung sind vollständige Angabe zur Person des Gewerbetreibenden, der Gesellschafter einer Personengesellschaft und der geschäftsführenden Gesellschafter einer juristischen Person erforderlich.
Ausländische Mitbürger benötigen eine Aufenthaltsberechtigung / Aufenthaltserlaubnis die eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt.
Die Betriebsstätte ggf. die Hauptniederlassung sowie die frühere Betriebsstätte sind vollständig anzugeben.
Wichtig ist der Beginn der Tätigkeit.
Für die Gewerbeanmeldung ist zu beachten, daß eine handwerkliche Tätigkeit bei der Handwerkskammer eingetragen wird.
Wenn der/die Gewerbetreibende eine erlaubnispflichtige Tätigkeit beginnen möchte ist die dafür notwendige Erlaubnis (z.B. Gaststättenkonzession, Makler) erforderlich.
Gewerbe-Ummeldung
Verlegung der Betriebsstätte innerhalb der Verbandsgemeinde,
Änderung der Betriebstätigkeit (Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel),
Erweiterung der Betriebstätigkeit (Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel),
Wichtig ist das Datum der Änderung, Erweiterung oder Verlegung.
Gewerbe-Abmeldung
das Datum der Betriebsaufgabe,
die Anschrift der künftigen Betriebsstätte,
die Gründe der Betriebsaufgabe.
Zulassungspflichtig sind alle die Gewerbe, für die nach Bundesrecht eine Zulassung (Erlaubnis) konkret vorgesehen ist.
Folgende Gewerbe sind zulassungspflichtig:
Makler, Baubetreuung, Bauträger
Gaststätten
Versteigerer
Bewachung
Pfandleihe
Reisegewerbe
für alle o.g. Gewerbe ist ein polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde, zu beantragen.
Für die Beantragung eines zulassungspflichtigen Gewerbe ist persönliches Erscheinen erforderlich.
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Zuständigkeit
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Nieder-Olm - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag von 08.00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 19:00 Uhr Mittwoch von 08:00 bis 12:30 Uhr Donnerstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag von 07:00 bis 12:30 Uhr Bürgerbüro: Montag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr Mittwoch von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr jeden ersten Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Jörg Kandulla
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06136 69-12101
Fax: 06136 69-1612101
E-Mail: joerg.kandulla@vg-nieder-olm.de
Frau Elke Delnef
Hausanschrift
Fax: 06136 69-1612111
Telefon Festnetz: 06136 69-12111
E-Mail: elke.delnef@vg-nieder-olm.de
Internet
Formulare
Gewerbeanmeldung
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
- natürliche Personen oder
- juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
- bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.
- Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" - (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
- Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
Hinweise für Nieder-Olm: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-Olm
40 € - je nach Rechtsform (z. B. 40 € für jeden geschäftsführenden Gesellschafter)
Hinweise (Besonderheiten)
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 02.11.2015
Stichwörter
Untersagung Gewerbe, Gewerbe, Gewerbebetrieb, Anmeldung, Geschäft, Gewerbeuntersagung, Zulassung Gewerbe, Betriebsanmeldung, Kleingewerbeanmeldung, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbemeldung, Ordnungsamt, Produktionsstätte, Unternehmensanmeldung, Gewerbeangelegenheit, Unternehmen, Betrieb, Gewerbeanzeige, Gewerbeschein, Geschäftsanmeldung, Firmenanmeldung, Laden, Wirtschaftserlaubnis, Erlaubnispflichtige Gewerbe, gewerbeanmelden, Gewerbe anmeldung, Gewrbe, Fabrik, Gewerbe anmelden, Gewerbetreibender, Reisegewerbe