Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die auf den Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft erhoben wird.
Beschreibung
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer (auch Real- oder Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne aus der Ausübung einer gewerblichen Betätigung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder von Kapitalgesellschaften.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelnden Gewinns, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die insbesondere dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen, den Gewerbesteuermessbetrag (Steuermesszahl ab 2008 stets 3,5 Prozent) fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Grundsätzlich werden alle Gewerbetreibende (Einzelpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) zur Gewerbesteuer herangezogen. Das gesamte Heranziehungsverfahren von der Erstveranlagung bis zur Einstellung des Gewerbebetriebes wird vom Kämmerei- und Steueramt durchgeführt.
Der Hebesatz beträgt 420 v. H.
Gewerbesteuermessbescheid
Die Gewerbesteuer wird aufgrund und entsprechend dem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes festgesetzt. Dieser ist als Grundlagenbescheid mit seinen Angaben verbindlich für die Festsetzung der Gewerbesteuer.
Freigrenzen / Keine Gewerbesteuerpflicht
Bei Einzelpersonen und Personengesellschaften gilt eine Freigrenze nach dem Gewerbesteuergesetz von 24.500,00 EURO Jahresgewinn. Erst ab diesem Betrag tritt eine Gewerbesteuerpflicht ein.
Der Gewerbesteuermessbetrag ergibt sich bei allen Gesellschaftsformen (Einzelpersonen, Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften) aus der Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5%. Die Gewerbesteuer wird aufgrund des Gewerbesteuermessbetrages mit einem Prozentsatz (Hebesatz der Gemeinde) festgesetzt und erhoben.
Diverse Berufsgruppen werden nicht zur Gewerbesteuer herangezogen, wie z. B. Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte.
Ausnahme: wenn diese Berufsgruppen im Rahmen einer Kapitalgesellschaft tätig sind.
Widerspruch gegen die Festsetzung
Soweit der Steuerschuldner mit der Festsetzung der Steuer nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Kämmerei- und Steueramt schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Alternativ kann der Widerspruch auch bei dem bei der Stadtverwaltung Koblenz gebildeten Stadtrechtsausschuss, 56068 Koblenz, Rathaus, Willi-Hörter-Platz 1, eingelegt werden. Die Einlegung des Widerspruches per E-Mail ist unzulässig
Online-Dienst
ELSTER
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
Zuständigkeit
Die Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht trifft das für das Unternehmen zuständige Finanzamt.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Buchstaben
Ansprechpartner
A-D
129-2060
E-M
129-2061
N-Z
129-2069
Ansprechpartner
Finanzamt Koblenz
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Koblenz umfasst das Gebiet der Städte Bendorf, Boppard, Koblenz und Lahnstein sowie der Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Loreley, Nastätten, Rhein-Mosel, Vallendar und Weißenthurm.
Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Koblenz, als größtes Finanzamt im Lande, zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:
- Großbetriebsprüfung für die Finanzämter Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen und Simmern-Zell
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen, Montabaur-Diez und Neuwied
- Kapitalverkehrsteuern und Wechselsteuer für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Kreuznach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Idar-Oberstein, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied, Simmern-Zell und Trier.
Ferner ist das Finanzamt Koblenz landesweit zuständig für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer.
Aufgaben, die für das Finanzamt Koblenz von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)
- Grunderwerbsteuer (Finanzamt Mayen)
- Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Koblenz.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stadt Koblenz - Gewerbesteuer (Kämmerei und Steueramt)
Beschreibung
Aus Koblenz unter der Telefonnummer 115 zu erreichen
Adresse
Postanschrift
Willi-Hörter-Platz 1
56068 Koblenz
Postanschrift
Postfach 20 15 51
56015 Koblenz
Öffnungszeiten
Mo -Do 8.30 - 12.00 Uhr 14.00 -16.00 Uhr Fr 8.30 -12.00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Die Gewerbesteuererklärung muss elektronisch übermittelt werden.
Die dafür benötigte Steuersoftware gibt es bei vielen kommerziellen Anbietern. Die Gewerbesteuererklärung kann aber auch kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Die Zahlungstermine werden im Steuerbescheid angegeben.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 02.11.2020