Vaterschaftsanerkennung beurkunden
In jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren können Väter die Vaterschaft zu ihren Kindern öffentlich beurkunden lassen.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter werden in öffentlicher Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Jugendämter, Notare oder Standesämter.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Neuwied - Jugend und Familie
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Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Gebäude: Hauptgebäude
Öffnungszeiten
Montag und Mittwoch 07:30 Uhr - 13:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 07:30 Uhr - 16:00 Uhr, Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung
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Kreisverwaltung Neuwied - Abteilungsleitung Jugend und Familie
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Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
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Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 51 - 2. Beistandssch./Vormundsch., Unterhaltsvorschuss und Kreisjugendpflege
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Wilhelm-Leuschner-Str. 9
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Kontaktperson
Frau Anke Britz
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Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
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Telefon Festnetz: 02631 803-435
E-Mail: anke.britz@kreis-neuwied.de
Frau Melanie Hoffmann
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Telefon Festnetz: 02631 803-414
Fax: 02631 80393-414
Frau Birgit Hoß
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Telefon Festnetz: 02631 803-433
Fax: 02631 80393-433
E-Mail: birgit.hoss@kreis-neuwied.de
Frau Ingrid Lindner
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Gebäude: Hauptgebäude
Telefon Festnetz: 02631 803-358
Fax: 02631 80393-358
E-Mail: ingrid.lindner@kreis-neuwied.de
Frau Diana Oehl
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Gebäude: Hauptgebäude
Telefon Festnetz: 02631 803-126
Fax: 02631 80393-126
E-Mail: diana.oehl@kreis-neuwied.de
Frau Petra Schmidt
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Gebäude: Hauptgebäude
Telefon Festnetz: 02631 803-335
Fax: 02631 80393-335
E-Mail: petra.schmidt@kreis-neuwied.de
Internet
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 51 - 1. Leitung (Beistandschaften & Vormundschaften)
Adresse
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Kontakt
Internet
Stadtverwaltung Neuwied - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Frau Anke Bieler
Telefon Festnetz: +49 2631 802-696
E-Mail: abieler@stadt-neuwied.de
Frau Eva-Marie Esper
Telefon Festnetz: +49 2631 802-696
E-Mail: eesper@stadt-neuwied.de
Frau Angela Raff
Telefon Festnetz: +49 2631 802-696
E-Mail: araff@stadt-neuwied.de
Internet
Stadtverwaltung Neuwied - Abteilung für soziale Hilfen und Vormundschaften
Beschreibung
Die Abteilung für soziale Hilfen und Vormundschaften ist zuständig für :
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Rollstuhlfahrer können am Hintereingang einen kleinen Aufzug nutzen. Hierfür ist eine Meldung am Empfang notwendig.
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung. Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 2631 802-286
Fax: +49 2631 802-450
E-Mail: unterhaltsvorschuss@stadt-neuwied.de
E-Mail: beistandschaft@stadt-neuwied.de
E-Mail: vormundschaft@stadt-neuwied.de
E-Mail: wjh@stadt-neuwied.de
Kontaktperson
Frau Sybille Albrecht
Telefon Festnetz: +49 2631 802-283
E-Mail: beistandschaft@stadt-neuwied.de
Herr Andreas Glabach
Telefon Festnetz: +49 2631 802-235
E-Mail: beistandschaft@stadt-neuwied.de
Herr Jens Moritz
Telefon Festnetz: +49 2631 802-362
E-Mail: beistandschaft@stadt-neuwied.de
Frau Mechthild von Schönebeck-Fischer
Telefon Festnetz: +49 2631 802-394
E-Mail: beistandschaft@stadt-neuwied.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft.
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an. Die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Er bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind oder ein Kind, welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- der Standesbeamte/ die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
Insbesondere geprüft wird:
- die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- etwaige frühere Statusfeststellungen
- der/die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf
Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Ggf. werden 30,00 Euro fällig für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 23.02.2022
Stichwörter
Vaterschaft, Vaterschaftsfeststellung, Vater, Urkunde, Abstammung, Anerkennung Vaterschaft, Beurkundung, Vaterschaftsanerkennung