Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Bewilligung

    Bewilligung für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen

    Wenn Sie Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnehmen und ableiten möchten, können Sie bei der zuständigen Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Wasser aus Flüssen, Seen oder anderen oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Behörde. Normalerweise wird eine Erlaubnis beantragt. In begründeten Ausnahmefällen können Sie stattdessen auch eine Bewilligung beantragen.

    Eine Bewilligung räumt Ihnen das Recht zur Gewässernutzung ein. Im Unterschied zur Erlaubnis kann eine Bewilligung somit behördenseitig nicht jederzeit, sondern nur eingeschränkt widerrufen werden. Zudem schützt eine Bewilligung vor den rechtlichen Ansprüchen Dritter.

    Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn Ihnen die Durchführung Ihres Vorhabens ohne diese stärkere rechtliche Absicherung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

    Die Bewilligung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft.

    Online-Dienst

    Antrag auf Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern

    ID: L100039_280981582

    Beschreibung

    Sie haben hier die Möglichkeit, Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern online zu beantragen. Inbegriffen sind Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse, Bewilligungen (auch für die Wiedereinleitung von Triebwasser) und Erlaubnisänderungen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
    • Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd.

     

    Ansprechpartner

    Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

    Beschreibung

    Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:

    Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.

    Gewerbeaufsicht

    Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.

    Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

    Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:

    • Gewässerbewirtschaftung,
    • Gewässeraufsicht,
    • Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
    • Wasserversorgung,
    • Landwirtschaftliche Beregnung,
    • Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
    • Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.

    Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

    Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
    Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 14

    67433 Neustadt an der Weinstraße

    Haltestellen

    • Haltestelle: Neustadt an der Weinstraße - Hbf
    Postfachadresse

    Postfach 10 02 62

    67402 Neustadt an der Weinstraße

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6321 99-0

    Fax: +49 6321 99-2900

    E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    In Ihrem Antrag auf eine Bewilligung machen Sie unter anderem folgende Angaben:

    • Begründung, warum für Ihr Vorhaben eine gesicherte Rechtsstellung nötig ist
    • Erläuterung des Zwecks und Plans Ihres Vorhabens

    Welche weitere Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

    In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

    • Erläuterungsbericht
    • Übersichtslageplan als Topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Gewinnungsanlage eingetragen ist
    • aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Entnahmestelle eingetragen ist
    • Angaben zur Art und zu den Ausbaudaten der Gewinnungsanlage
    • schematische Darstellung der Gewinnungsanlage im Grundriss
    • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
    • gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
    • Fachkundenachweis

    Voraussetzungen

    • Ihr Vorhaben ist ohne die gesicherte Rechtsstellung einer Bewilligung nicht zumutbar.
    • Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Eine Bewilligung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

    • Senden Sie Ihren Antrag auf Bewilligung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
    • Die zuständige Wasserbehörde
      • prüft, ob Ihr Antrag und Ihre Unterlagen vollständig sind und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
      • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
    • Gegebenenfalls werden Betroffene im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung einbezogen.
    • Sie erhalten
      • einen Bewilligungsbescheid oder
      • einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
    • Sie zahlen die Gebühr.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Bewilligung frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang Ihres Antrags und der Unterlagen ab.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an.

    Bewilligung: Gebühr ab 530.00 EUR bis 26580.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Bewilligung bei eingeschlossener Genehmigung der Anlage zur Wasserversorgung: Gebühr ab 795.00 EUR bis 39880.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Landesamt für Umwelt

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 01.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Oberflächengewässer, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserhaushalt, Teich, Fluss, See, Brauchwasser, Gewässer, Offene Gewässer, Gewässernutzung, Oberirdische Gewässer, Wasserentnahme, WHG, Öffentliches Interesse

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English