Erlaubnis für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern in einem förmlichen Verfahren beantragen
Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen. Diese kann in einigen Fällen nur in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erteilt werden.
Beschreibung
Diese können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie eine Erlaubnis erhalten.
Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.
In Ihrem Antrag machen Sie unter anderem folgende Angaben:
- Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung
- Dauer, Art und Menge der Entnahme
Damit die Behörde Ihr Vorhaben und dessen Auswirkungen beurteilen kann, haben Sie mit Ihrem Antrag mehrere Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel einen Erläuterungsbericht, Lagepläne und Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen. Je nach Art des Vorhabens können die Unterlagen sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollten Sie vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
Unter Umständen muss die Behörde ein förmliches Verwaltungsverfahren durchführen. Dabei haben Beteiligte die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die Behörde macht das Vorhaben zu diesem Zweck öffentlich bekannt und führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung durch.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.
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Antrag auf Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
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Identifizierung
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Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Aktuelles
In den räumlichen Gebieten der Pfalz und von Rheinhessen obliegen der SGD Süd Aufgaben der Gewerbeaufsicht (Arbeits- und Immissionsschutzes, Strahlenschutz, Gentechnikrecht, Verbraucherschutz), des Umweltschutzes (Wasserwirtschaft, einschließlich Fischereirecht, Abfallwirtschaft und Bodenschutz), der Raumordnung, der Landesplanung, des Bauwesens und des Naturschutzes.
Beschreibung
Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:
Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.
Gewerbeaufsicht
Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:
- Gewässerbewirtschaftung,
- Gewässeraufsicht,
- Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
- Wasserversorgung,
- Landwirtschaftliche Beregnung,
- Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
- Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.
Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.
Adresse
Hausanschrift
Neustadt an der Weinstraße - Hbf
Postanschrift
Postfach 10 02 62
67402 Neustadt an der Weinstraße
Öffnungszeiten
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
- Erläuterungsbericht
- Übersichtslageplan als Topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- Angaben zur Art der Anlage
- schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt
- naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
- gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Im Einzelfall haben Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorzulegen.
Voraussetzungen
- Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
- Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
- Die zuständige Wasserbehörde
- prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
- Die zuständige Stelle gibt das Vorhaben öffentlich bekannt.
- Die zuständige Stelle führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durch.
- Sie erhalten
- eine Erlaubnis oder
- einen Ablehnungsbescheid
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Fristen
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.
Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnis ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Unterstützende Institutionen
Landesamt für Umwelt
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz (MKUEM) am 01.12.2023
Stichwörter
Erlaubnis, Wasserhaushalt, Fluss, Wasserentnahme, Ableiten, Oberirdische Gewässer, See, Offene Gewässer, Gewässer, Oberflächengewässer, Mündliche Verhandlung, Öffentliche Bekanntmachung, Teich, Gewässernutzung, Brauchwasser, Wasser, Wasserrechtliche Erlaubnis, Erörterungstermin