Erlaubnis für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen
Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.
Beschreibung
Als Unternehmen oder als Privatperson können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen öffentlichen Gewässern beantragen, also aus Flüssen, Seen, Kanälen, Bächen, Gräben und Teichen. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann.
Wenn Sie Wasser für den Gemeingebrauch entnehmen wollen, brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis. Das kann zum Beispiel im Falle eines Brandes sein, für dessen Löschung Sie Wasser abpumpen müssen.
In Ihrem Antrag machen Sie unter anderem folgende Angaben:
- Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung
- Dauer, Art und Menge der Entnahme
Damit die Behörde Ihr Vorhaben und dessen Auswirkungen beurteilen kann, müssen Sie mit Ihrem Antrag mehrere Unterlagen vorlegen, zum Beispiel
- einen Erläuterungsbericht,
- Lagepläne und
- Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen.
Je nach Art des Vorhabens können die Unterlagen sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollten Sie vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.
Online-Dienst
Antrag auf Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
zuständige Stelle
In Rheinland-Pfalz sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zuständig.
Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Beschreibung
Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:
Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.
Gewerbeaufsicht
Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:
- Gewässerbewirtschaftung,
- Gewässeraufsicht,
- Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
- Wasserversorgung,
- Landwirtschaftliche Beregnung,
- Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
- Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.
Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Neustadt an der Weinstraße - Hbf
Postfachadresse
Postfach 10 02 62
67402 Neustadt an der Weinstraße
Öffnungszeiten
Montag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
- Erläuterungsbericht
- Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen
- Übersichtslageplan als topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- Angaben zur Art der Anlage
- schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt
- naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
- gegebenenfalls Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Im Einzelfall haben Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorzulegen.
Fachkundenachweis
Voraussetzungen
- Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
- Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Wasser zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit entnehmen wollen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fristen
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
Kosten
Einfach Erlaubnis: Gebühr ab 36.10 EUR bis 9000.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Einfache Erlaubnis bei eingeschlossener Genehmigung der Anlage zur Wasserversorgung: Gebühr ab 36.10 EUR bis 35000.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Gehobene Erlaubnis: Gebühr ab 265.00 EUR bis 13290.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Gehobene Erlaubnis bei eingeschlossener Genehmigung der Anlage zur Wasserversorgung: Gebühr ab 265.00 EUR bis 26580.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Unterstützende Institutionen
Landesamt für Umwelt
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.12.2023
Stichwörter
Gewässer, See, Wasserentnahme, Gewässernutzung, Teich, Wasserhaushalt, Fluss, Offene Gewässer, Brauchwasser, Oberirdische Gewässer, Wasser, Erlaubnis, Ableiten, Oberflächengewässer, Wasserrechtliche Erlaubnis