Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel vorlegen

    Wenn Sie eine Anlage betreiben, in der flüchtige organische Lösemittel verwendet werden, müssen Sie die Lösemittelemissionen unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Betreiber einer Anlage sind, in der flüchtige organische Lösemittel (VOC) verwendet werden, müssen Sie die Lösemittelemissionen unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

    Die Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.

    Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen und diesen, sofern es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage handelt, 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren. Auf Verlangen der zuständigen Immissionsschutzbehörde müssen Sie den Messbericht vorlegen. Messberichte über Emissionsmessungen in genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen Sie spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    Sie können ausnahmsweise auf Einzelmessungen verzichten, wenn Ihre Anlage zur Überwachung der Emissionen bereits mit einer kontinuierlich aufzeichnenden Messeinrichtung ausgestattet ist.

    Online-Dienst

    Emissionsberichterstattung-Online (EMBE-Online)

    ID: L100039_270255528

    Beschreibung

    Die zentrale Plattform Emissionsberichterstattung-Online (EMBE-Online) bietet Betreibern und Messinstituten eine intelligente und automatisierte Lösung, mit der sie Daten zur Emissionsberichterstattung erfassen, verwalten und an die Behörden übermitteln können.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Rechtverbindliche Unterschrift mittels Fernsignatur

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.

    Ansprechpartner

    Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

    Beschreibung

    Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:

    Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.

    Gewerbeaufsicht

    Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.

    Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

    Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:

    • Gewässerbewirtschaftung,
    • Gewässeraufsicht,
    • Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
    • Wasserversorgung,
    • Landwirtschaftliche Beregnung,
    • Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
    • Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.

    Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

    Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
    Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 14

    67433 Neustadt an der Weinstraße

    Haltestellen

    • Haltestelle: Neustadt an der Weinstraße - Hbf
    Postfachadresse

    Postfach 10 02 62

    67402 Neustadt an der Weinstraße

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6321 99-0

    Fax: +49 6321 99-2900

    E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Vollständiger Messbericht mit Angaben über:

    • Messplanung
    • Messergebnis
    • verwendete Messverfahren
    • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

    Voraussetzungen

    • Sie sind Betreiber einer Anlage, in der flüchtige organische Lösemittel (VOC) verwendet werden.
    • Sie führen eine der in Anlage II der Lösemittelverordnung aufgelisteten Tätigkeiten aus.
    • Ihr Lösemittelverbrauch liegt über dem gesetzlichen Schwellenwert.
    • Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
    • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    • Zuerst prüfen Sie, ob Ihre Anlage unter die Lösemittelverordnung fällt. Dies ist häufig der Fall, wenn Sie eine KFZ-Lackiererei, eine Druckerei oder eine andere Beschichtungsanlage betreiben. Sie finden eine Liste aller betroffenen Anlagen in Anhang I der 31.  Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV).
    • Anschließend prüfen Sie, ob auch die an Ihrer Anlage ausgeführten Tätigkeiten von der Lösemittelverordnung erfasst werden. Sie finden eine Liste der betroffenen Tätigkeiten in Anhang II der 31. BImschV.
    • Falls Ihre Anlage und die ausgeführten Tätigkeiten erfasst sind, prüfen Sie, ob der Verbrauch der von Ihnen verwendeten organischen Lösemittel die gesetzlichen Schwellenwerte überschreitet.
    • Liegt der Lösemittelverbrauch über dem Schwellenwert, müssen Sie die Lösemittelemissionen regelmäßig durch Einzelmessungen prüfen lassen.
    • Die Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen. Welches Messinstitut für die erforderliche Messung akkreditiert ist, erfahren Sie in dem Internet Online-Tool ReSyMeSa.
    • Sie wenden sich hierfür an ein Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
    • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten Ihrer Anlage.
    • Über die Messergebnisse müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen und diesen 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren.
    • Auf Verlangen müssen Sie den Messbericht der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    Fristen

    Wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geänderten haben, müssen Sie die erste Messung innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Anschließend muss die Messung wiederkehrend alle 3 Jahre erfolgen.

    Bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie den Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

    • die Messungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lassen.
    • den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen oder erstellen lassen

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Landesamt für Umwelt (bekanntgebende Stelle für Sachverständige und Messstellen)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 18.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2023

    Stichwörter

    Textilreinigung, Emissionsbericht, Immissionsschutz, Lackiererei, Flüchtige Verbindungen, 31 BImSchV, ReSyMeSa, Lösungsmittel, Beschichtungsanlage, Diskontinuierliche Messung, Massenstrom, Diffuse Emissionen, Massenkonzentration, Reduzierungsplan, Messstelle, LAI-Mustermessbericht, Emission, VDI 4220, Druckerei, Emissionsminderung, Lösemittelbilanz, Emissionsmessbericht, VOC

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de