Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung

    Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen genehmigen

    Wenn Sie gewerblich-industrielles Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Wenn Sie Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht.

    Für bestimmte  Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

    Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt werden kann.

    Die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Städte und Gemeinden für Indirekteinleitungen erteilen zusätzlich eine satzungsrechtliche Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in ihre jeweilige öffentliche Abwasseranlage, in der weitergehende Anforderungen enthalten sein können

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

    ID: L100039_270198368

    Beschreibung

    Sie haben die Möglichkeit, eine Genehmigung zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen online zu beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
    • Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit in Rheinland-Pfalz obliegt den Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord beziehungsweise Süd.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd.

    Ansprechpartner

    Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

    Beschreibung

    Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:

    Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.

    Gewerbeaufsicht

    Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.

    Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

    Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:

    • Gewässerbewirtschaftung,
    • Gewässeraufsicht,
    • Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
    • Wasserversorgung,
    • Landwirtschaftliche Beregnung,
    • Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
    • Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.

    Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

    Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
    Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 14

    67433 Neustadt an der Weinstraße

    Haltestellen

    • Haltestelle: Neustadt an der Weinstraße - Hbf
    Postfachadresse

    Postfach 10 02 62

    67402 Neustadt an der Weinstraße

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6321 99-0

    Fax: +49 6321 99-2900

    E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    •  Antrag

    Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (beispielsweise industrielles Abwasser oder gewerbliches Abwasser), das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll. Genauere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

    Gegebenenfalls:

    • Informationen zur Produktion des einleitenden Betriebs
    • Informationen über das anfallende Abwasser, die Abwasserkanäle und die vorgesehenen Vorbehandlungsanlagen

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

    • die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,
    • die öffentliche Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und
    • das Abwasser beim einleitenden Betrieb gegebenenfalls so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

    Außerdem

    • Muss die Einleitung vom Träger der Kanalisation genehmigt werden.
    • Darf die Einleitung nicht das an der Abwasseranlage arbeitende Personal gefährden, Anlagen oder Ausrüstung beschädigen oder den Betrieb der Kläranlage beeinträchtigen.
    • Darf das in der öffentlichen Kläranlage gereinigte Wasser Umwelt und aufnehmendes Gewässer nicht schädigen.
    • Muss der Klärschlamm sicher beseitigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
    • Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese  mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
    • Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.
    • Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

    In Rheinland-Pfalz gilt Nachfolgendes:

    • Die zuständige Struktur und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd, erklärt Ihnen das Genehmigungsverfahren zur Indirekteinleitung.
    • Sie erstellen die Antragsunterlagen mit Hilfe eines Fachplaners und reichen diese ein.
    • Die zuständige Struktur und Genehmigungsdirektion prüft Ihre Antragsunterlagen. Gegebenenfalls reichen Sie geforderte Unterlagen nach.
    • Ihre nachgereichten Unterlagen werden geprüft.
    • Die Genehmigung wird auf Basis der geprüften und gegebenenfalls nachgereichten Antragsunterlagen erstellt.
    • Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid zur Indirekteinleitung.
    • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr.

    Fristen

    Ihr Antrag muss genehmigt sein, bevor Sie Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, mindestens sechs Monate vor der Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage.

    Bearbeitungsdauer

    Voraussichtlich beträgt die Bearbeitungsdauer mindestens 3 Monate.

    Die Bearbeitungsdauer verzögert sich, wenn Unterlagen nachgereicht werden müssen.

    Kosten

    Die Kosten für "Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 1 WHG" liegen gemäß der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts vom 28. August 2019, Anlage Besonderen Gebührenver-zeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts Ziffer 11.6.6 zwischen 50,00 bis 3000,00 €. Gegebenenfalls fallen zusätzliche Auslagen (Kosten für förmliche Zustellung oder öffentliche Bekanntmachungen) an.: Gebühr ab 50.00 EUR bis 3000.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Landesamt für Umwelt

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 09.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Stichwörter

    Mischwasserkanalisation, Stadtentwässerung, Genehmigung, Indirekteinleitung, Kläranlage, Schmutzwassereinleitung, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Mischwassereinleitung, Entwässerung, Trennsysteme, Niederschlagswassereinleitung, Einleitung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de