Entgelt für Wasserentnahme Berechnung

    Wasserentnahmeentgelt berechnen

    Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser oder fördern oder leiten Grundwasser Zutage oder leiten Grundwasser ab? Dann ist hierfür ein Entgelt an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

    Beschreibung

    Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.

    Das Land Rheinland-Pfalz hat zur Abgabe der Erklärungen die Fachanwendung "eWaCent" entwickelt, die von den Entgeltpflichtigen verpflichtend zu verwenden ist.

    Online-Dienst

    eWaCent

    ID: L100039_234829409

    Beschreibung

    Fachanwendung "eWaCent" dient der Einreichung der Erklärung zur Wasserentnahme bis zum 1. März. Anzugeben sind in der Erklärung die im Vorjahr entnommen Wassermengen als auch eine Prognose der voraussichtlichen Entnahmemengen im laufenden Jahr, sodass das Wasserentnahmeentgelt berechnet werden kann.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • SEPA-Überweisung

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.

    In Rheinland-Pfalz obliegt die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Stuktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
     

    Ansprechpartner

    Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

    Beschreibung

    Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:

    Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.

    Gewerbeaufsicht

    Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.

    Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

    Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:

    • Gewässerbewirtschaftung,
    • Gewässeraufsicht,
    • Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
    • Wasserversorgung,
    • Landwirtschaftliche Beregnung,
    • Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
    • Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.

    Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

    Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
    Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 14

    67433 Neustadt an der Weinstraße

    Haltestellen

    • Haltestelle: Neustadt an der Weinstraße - Hbf
    Postfachadresse

    Postfach 10 02 62

    67402 Neustadt an der Weinstraße

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6321 99-0

    Fax: +49 6321 99-2900

    E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.

    • Einreichung der Erklärung über die elektronische Fachanwendung "eWaCent" bis zum 01. März. Anzugeben sind in der Erklärung die im Vorjahr entnommen Wassermengen als auch eine Prognose der voraussichtlichen Entnahmemengen im laufenden Jahr.
    • Nachweis der Hocheffizienz der KWK-Anlagen
    • Bei Kiesunternehmen: Angaben über die im Veranlagungszeitraum verkauften Tonnen Material sowie der Nachweis dieser. (z. B.: Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers)

    Formulare

    • Formularbezeichnung: Abgabeerklärung
    • Onlineverfahren möglich: ja, verpflichtend
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.

    • Entgeltpflichtiger ist, wer im Zeitpunkt einer zulassungsbedürftigen Wasserentnahme die Zulassung innehat oder Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt.
    • Bagatellgrenzen: Grundwasser 10.000 m³ pro Jahr,   Oberirdisches Gewässer 20.000 m³ pro Jahr

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Wasserentnahmeentgeltbescheid kann Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

    Verfahrensablauf

    Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.

    • Behörde erklärt Nutzer*in Verfahren des Wasserentnahmeentgelts und verweist auf die elektronische Erklärung
    • Nutzer*in erstellt ein Konto für das Fachverfahren eWaCent und führt Zertifizierung durch
    • Behörde richtet Konto ein (Freischalten + Benachrichtigung per EMail)
    • Nutzer*in gibt Erklärung zur Wassermenge des Vorjahres sowie die Prognose für das laufende Jahr bis zum 01.03 ab
    • Behörde prüft die Erklärung; fordert ggf. Unterlagen nach
    • Nutzer*in reicht Unterlagen nach
    • Behörde prüft die nachgereichten Unterlagen
    • Behörde berechnet das Entgelt auf Basis der geprüften Erklärung und den ggfs. nachgereichten Unterlagen
    • Nutzer*in erhält Wasserentnahmeentgeltbescheid und Vorauszahlungsbescheid
    • Nutzer*in bezahlt das Wasserentnahmeentgelt

    Fristen

    Meldung der Wassermenge des Vorjahres sowie der Prognose des laufenden Jahres bis 01.03.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.

    Bei Festsetzungsbescheiden:

    • Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer 3 Monate.
    • Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden
    • Festsetzungsfrist: 3 Jahre

    Bei Vorauszahlungsbescheiden:

    • Bearbeitung der Bescheide soll bis 31.05. abgeschlossen sein aufgrund gesetzlich fixierter Fälligkeit der Vorauszahlung am 01. Juli.

    Kosten

    Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.

    Entgeltsätze in Rheinland-Pfalz

    • Grundwasser 6,0 Cent je Kubikmeter
    • Oberirdische Gewässer 2,4 Cent je Kubikmeter
    • 0,9 Cent je Kubikmeter für Entnahmen zur ausschließlichen Kühlwassernutzung (Durchlaufkühlung) oder zur Gewinnung/Aufbereitung von Bodenschätzen (z.B. Kieswäsche), wenn das Wasser einem Gewässer wieder unmittelbar zugeführt wird
    • 0,5 Cent je Kubikmeter für Entnahmen zur Durchlaufkühlung beim Betrieb hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, soweit sie ausschließlich erneuerbare Energieträger, Erdgas oder Abfallstoffe verwenden (Öko-Bonus-Rabatt).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unterstützende Institutionen

    Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 05.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Wasserpfennig, Grundwasser, Brunnen, hocheffiziente KWK-Anlagen, Grundwasserentnahme, Oberflächenwasser, Geothermie, Durchlaufkühlung, Wasserentnahmeentgelt, Wassercent, Entgeltpflicht, Wasserentnahme, Wasserversorger, Kreislaufkühlung, Wasserentnahmeabgabe, oberirdisches Gewässer, Messeinrichtung, Entgeltsatz

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de