Wasserentnahmeentgelt berechnen
Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser oder fördern oder leiten Grundwasser Zutage oder leiten Grundwasser ab? Dann ist hierfür ein Entgelt an das jeweilige Bundesland zu entrichten.
Beschreibung
Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
Das Land Rheinland-Pfalz hat zur Abgabe der Erklärungen die Fachanwendung „eWaCent“ entwickelt, die von den Entgeltpflichtigen verpflichtend zu verwenden ist.
Online-Dienst
eWaCent
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- SEPA-Überweisung
Vertrauensniveau
Es gibt zusätzliche Anforderungen, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch+).
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zuständige Stelle
Die zuständige Stelle ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
In Rheinland-Pfalz obliegt die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Stuktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Aktuelles
In den räumlichen Gebieten der Pfalz und von Rheinhessen obliegen der SGD Süd Aufgaben der Gewerbeaufsicht (Arbeits- und Immissionsschutzes, Strahlenschutz, Gentechnikrecht, Verbraucherschutz), des Umweltschutzes (Wasserwirtschaft, einschließlich Fischereirecht, Abfallwirtschaft und Bodenschutz), der Raumordnung, der Landesplanung, des Bauwesens und des Naturschutzes.
Beschreibung
Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:
Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.
Gewerbeaufsicht
Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:
- Gewässerbewirtschaftung,
- Gewässeraufsicht,
- Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
- Wasserversorgung,
- Landwirtschaftliche Beregnung,
- Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
- Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.
Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.
Adresse
Hausanschrift
Neustadt an der Weinstraße - Hbf
Postanschrift
Postfach 10 02 62
67402 Neustadt an der Weinstraße
Öffnungszeiten
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Kontakt
Gemeinde Limburgerhof
Aktuelles
Die Gemeinde Limburgerhof gehört als verbandsfreie Gemeinde zum Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis.
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Montag 14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
- Einreichung der Erklärung über die elektronische Fachanwendung „eWaCent“ bis zum 01. März. Anzugeben sind in der Erklärung die im Vorjahr entnommen Wassermengen als auch eine Prognose der voraussichtlichen Entnahmemengen im laufenden Jahr.
- Nachweis der Hocheffizienz der KWK-Anlagen
- Bei Kiesunternehmen: Angaben über die im Veranlagungszeitraum verkauften Tonnen Material sowie der Nachweis dieser. (z. B.: Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers)
Formulare
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
- Formularbezeichnung: Abgabeerklärung
- Onlineverfahren möglich: ja, verpflichtend
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
- Entgeltpflichtiger ist, wer im Zeitpunkt einer zulassungsbedürftigen Wasserentnahme die Zulassung innehat oder Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt.
- Bagatellgrenzen: Grundwasser 10.000 m³ pro Jahr, Oberirdisches Gewässer 20.000 m³ pro Jahr
Rechtsgrundlage(n)
- Wasserentnahmeentgeltgesetze der Länder
- RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPƒISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL)
- Abgabenordnung (AO)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
Rechtsbehelf
Gegen den Wasserentnahmeentgeltbescheid kann Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Verfahrensablauf
Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
- Behörde erklärt Nutzer*in Verfahren des Wasserentnahmeentgelts und verweist auf die elektronische Erklärung
- Nutzer*in erstellt ein Konto für das Fachverfahren eWaCent und führt Zertifizierung durch
- Behörde richtet Konto ein (Freischalten + Benachrichtigung per EMail)
- Nutzer*in gibt Erklärung zur Wassermenge des Vorjahres sowie die Prognose für das laufende Jahr bis zum 01.03 ab
- Behörde prüft die Erklärung; fordert ggf. Unterlagen nach
- Nutzer*in reicht Unterlagen nach
- Behörde prüft die nachgereichten Unterlagen
- Behörde berechnet das Entgelt auf Basis der geprüften Erklärung und den ggfs. nachgereichten Unterlagen
- Nutzer*in erhält Wasserentnahmeentgeltbescheid und Vorauszahlungsbescheid
- Nutzer*in bezahlt das Wasserentnahmeentgelt
Fristen
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
Meldung der Wassermenge des Vorjahres sowie der Prognose des laufenden Jahres bis 01.03.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
Bei Festsetzungsbescheiden:
- Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer 3 Monate.
- Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden
- Festsetzungsfrist: 3 Jahre
Bei Vorauszahlungsbescheiden:
- Bearbeitung der Bescheide soll bis 31.05. abgeschlossen sein aufgrund gesetzlich fixierter Fälligkeit der Vorauszahlung am 01. Juli.
Kosten
Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
Entgeltsätze in Rheinland-Pfalz
- Grundwasser 6,0 Cent je Kubikmeter
- Oberirdische Gewässer 2,4 Cent je Kubikmeter
- 0,9 Cent je Kubikmeter für Entnahmen zur ausschließlichen Kühlwassernutzung (Durchlaufkühlung) oder zur Gewinnung/Aufbereitung von Bodenschätzen (z.B. Kieswäsche), wenn das Wasser einem Gewässer wieder unmittelbar zugeführt wird
- 0,5 Cent je Kubikmeter für Entnahmen zur Durchlaufkühlung beim Betrieb hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, soweit sie ausschließlich erneuerbare Energieträger, Erdgas oder Abfallstoffe verwenden (Öko-Bonus-Rabatt).
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
Unterstützende Institutionen
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz am 05.10.2020
Stichwörter
oberirdisches Gewässer, Oberflächenwasser, Wasserentnahmeentgelt, Kreislaufkühlung, Grundwasserentnahme, Durchlaufkühlung, hocheffiziente KWK-Anlagen, Wassercent, Brunnen, Entgeltsatz, Wasserversorger, Wasserentnahme, Wasserpfennig, Grundwasser, Entgeltpflicht, Geothermie, Messeinrichtung, Wasserentnahmeabgabe