Umsatzsteuer Voranmeldung

    Umsatzsteuer Voranmeldung

    Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen von Unternehmen monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden, um eine bereits entstandene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen bzw. bei einem Vorsteuerüberschuss erstattet zu bekommen.

    Beschreibung

    Der Unternehmer hat für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

    Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nach Ende jedes Kalendervierteljahrs abzugeben.

    Beträgt die Umsatzsteuer des gesamten Vorjahrs jedoch mehr als 7.500 Euro, müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach jedem Kalendermonat abgegeben werden.

    Beträgt die Umsatzsteuer des Vorjahrs nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen befreien. Dann ist lediglich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben.

    Ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Vorsteuerüberschuss von mehr als 7.500 Euro, kann der Unternehmer wählen: Anstelle des Kalendervierteljahrs kann er sich für den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum entscheiden, um Vorsteuerüberschüsse früher erstattet zu bekommen. Diese Entscheidung ist dann für das ganze Kalenderjahr bindend.

    Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen von Unternehmern elektronisch (papierlos) an das Finanzamt authentifiziert übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen (Fälle sog. unbilliger Härten) kann die Finanzbehörde gestatten, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen auch weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen.

    Die authentifizierte Übermittlung erfolgt unter Verwendung eines elektronischen Zertifikats, das Sie kostenlos durch eine Registrierung bei ElsterOnline erhalten.

    Für die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung steht das ElsterOnline-Portal zur Verfügung. Die Daten können aber auch mit entsprechenden kommerziellen Steuersoftware-Produkten übermittelt werden.

    Online-Dienst

    ELSTER

    ID: L100039_231996186

    Beschreibung

    Ist ein bundeseinheitliches Verfahren zur elektronischen Übermittlung von beispielswiese Steuererklärungen an das Finanzamt. Mit "Mein ELSTER" steht hierfür ein personalisierter, barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung zur Verfügung.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Koblenz

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Koblenz umfasst das Gebiet der Städte Bendorf, Boppard, Koblenz und Lahnstein sowie der Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Loreley, Nastätten, Rhein-Mosel, Vallendar und Weißenthurm.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Koblenz, als größtes Finanzamt im Lande, zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

    • Großbetriebsprüfung für die Finanzämter Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen und Simmern-Zell
    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen, Montabaur-Diez und Neuwied
    • Kapitalverkehrsteuern und Wechselsteuer für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Kreuznach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Idar-Oberstein, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied, Simmern-Zell und Trier.

    Ferner ist das Finanzamt Koblenz landesweit zuständig für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer. 

    Aufgaben, die für das Finanzamt Koblenz von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Mayen)
    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Koblenz.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Ferdinand-Sauerbruch-Straße 19

    56073 Koblenz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 261 4931-0

    Fax: +49 261 4931-20090

    E-Mail: poststelle@fa-ko.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Voranmeldungen müssen spätestens am 10. Tag nach Ende des jeweiligen Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingehen. Diese Frist kann auf Antrag um jeweils einen Monat verlängert werden, wenn der Unternehmer eine Sondervorauszahlung entrichtet (Dauerfristverlängerung).

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.03.2020

    Version

    Technisch geändert am 31.10.2024

    Stichwörter

    Verkehrsteuer, MwSt, Steuer, Verbrauchsteuer, Umsatzsteuer, USt, Finanzamt, Umsatzsteuervergütung, Mehrwertssteuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de