Hundesteuer FestsetzungOnline erledigen

    Hundesteuer festsetzen

    Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten. 

    Beschreibung

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

    Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.

    Online-Dienst

    Hundeanmeldung

    ID: L100039_265269067

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Stadt Mayen - Steuern

    Beschreibung

    Bitte geben Sie im Rahmen einer Online-Terminvereinbarung zusätzlich Ihre Rufnummer an!

    Wichtiger Hinweis: 3G-Regelung für Besucherinnen und Besucher der Stadtverwaltung

    Bitte beachten Sie, dass das Rathaus nur durch geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) aufzusuchen ist.

    Ein Test, Impf oder Genesenennachweis ist den Mitarbeitern und Mitarbeitern am Empfang, im Verwaltungsgebäude Rathaus Rosengasse, zur Kontrolle vorzulegen.

    Hinsichtlich der Testbescheinigungen, muss es sich um solche nach § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handeln, d.h. Selbsttestungen in eigener Anwendung scheiden aus.

    Adresse

    Postanschrift

    Rosengasse 2

    56727 Mayen

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag 9.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02651 88-2112

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Fristen

    Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.

    Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde. Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung.

    Kosten

    Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich. Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter. Mit einer Ummeldung in eine andere Gemeinde können somit differenzierte Hundesteuerbeträge anfallen.

    Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Abmeldung bereits Steuern gezahlt haben, bekommen Sie Geld entsprechend zurück.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Steuer, Haustier, Hund

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de