Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB - Kleiner Waffenschein Erteilung

    Waffenschein - Ausstellung

    Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen führen möchten, dann bentötigen Sie hierfür den "kleinen" Waffenschein.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein).

    Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins:

    • Volljährigkeit (18 Jahre),
    • Zuverlässigkeit,
    • persönliche Eignung,
    • Nachweis eines Bedürfnisses*,
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung*,
    • Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde*.

    (* für "kleinen Waffenschein" nicht erforderlich)

    Online-Dienst

    Antrag Erteilung "kleiner" Waffenschein

    ID: L100038_212625315

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Der Waffenschein wird von der Waffenbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt ausgestellt. Dort können Sie sich auch über weitere vorzulegende Unterlagen informieren.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Sömmerda - Waffen, Jagd, Fischerei, Allgemeines Ordnungsrecht

    Beschreibung

    Fischereibehörde

    Bei der Unteren Fischereibehörde können Sie die Fischerprüfung zum erstmaligen Erwerb eines Fischereischeines ablegen. Fischereipachtverträge und Hegepläne sind der Fischereibehörde anzuzeigen. Hier wird außerdem die Aufsicht über Fischereigenossenschaften ausgeübt. Staatliche Fischereiaufseher und ehrenamtlich verpflichtete private Fischereiaufseher unterstützen die Fischereibehörde vor Ort.

    Jagdbehörde

    In Zusammenarbeit mit der Kreisjägerschaft erfolgt hier die Vorbereitung und Durchführung von Jägerprüfungen. Durch die Jagdbehörde wird der erste Bundesjagdschein ausgestellt und auf Antrag verlängert. Jagdpachtverträge und Hegepläne sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Außerdem wird hier die Aufsicht über Jagdgenossenschaften ausgeübt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen und registrieren des Weiteren Jagdhunde mit Brauchbarkeitsprüfung und erteilen Sondergenehmigungen zur Absicherung des Jagdschutzes und für befriedete Bezirke.

    Waffenbehörde

    Bei der Waffenerlaubnisbehörde beantragen Sie die Erlaubnis zur Herstellung oder zum Handel mit Waffen und Munition bzw. zur nicht gewerbsmäßigen Waffenherstellung. Zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition können Sie hier Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbsscheine beantragen, ebenfalls die Erlaubnis zum Führen von Waffen. Anzeigen bei Waffenfunden und Ausnahmeanträge vom Verbot des Waffenführens bei öffentlichen Veranstaltungen gehören ebenso zum Aufgabenbereich wie die Sicherstellung und Einziehung verbotener bzw. gefährlicher Gegenstände. Außerdem können Sie hier auch Erlaubnisse zum Benutzen einer Schusswaffe oder von Böllern außerhalb von Schießstätten beantragen. Erlaubnisse zum Betrieb von Schießstätten und die Zulassung von Jugendlichen auf Schießstätten gehören ebenfalls zu den Aufgaben der Waffenerlaubnisbehörde.

    Versammlungsbehörde

    Die Versammlungsfreiheit gehört zum unabdingbaren und unverzichtbaren Bestand der Menschenrechte und der demokratischen Grundrechte. Gleichwohl gilt es dabei die Interessen der Öffentlichkeit und der Allgemeinheit zu wahren. Aus diesem Grund müssen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel der Versammlungsbehörde rechtzeitig vorher angezeigt werden. Im Bedarfsfall ergeht zum Schutz der Versammlung und anderer Interessen ein Versammlungsbescheid mit Auflagen.

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1215

    99601 Sömmerda

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    99610 Sömmerda

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: vor dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 6  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhofstraße
      Linien:
      • Bus: 243
      • Bus: 208
      • Bus: 212
      • Bus: 210
      • Bus: 211
      • Bus: 242
      • Bus: 205
      • Bus: 216
      • Bus: 270
      • Bus: 201
    • Haltestelle: Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Regio Südost

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3634 354-336(Jagd- und Fischereibehörde, Versammlungen, Sammlungen)

    Telefon Festnetz: +49 3634 354-323(Waffenbehörde)

    E-Mail: versammlungsbehoerde@lra-soemmerda.de

    E-Mail: jagdbehoerde@lra-soemmerda.de

    E-Mail: fischereibehoerde@lra-soemmerda.de

    E-Mail: waffenbehoerde@lra-soemmerda.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Sömmerda

    Empfänger: Landratsamt Sömmerda

    IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Formulare

    Merkblatt - Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
    Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis - (Thüringen)
    Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG - (Thüringen)

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis/ Reisepass
    • Versicherungsnachweis

    Soweit der Waffenschein für eine Tätigkeit im Rahmen des Bewachungsgewerbes erteilt werden soll, sind entsprechende Bewachungsaufträge als Bedürfnisnachweis sowie eine Gewerbeanmeldung vorzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Eine besondere Antragsfrist ist nicht zu beachten.

    Kosten

    Die Erteilung eines Waffenscheines ist gebührenpflichtig. Über die Gebührenhöhe informiert Sie die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des so genannten "kleinen" Waffenscheins.

    Der Nachweis der Sachkunde wird durch eine Waffensachkundeprüfung erbracht, für die das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig ist. Einen Teilnahmeantrag für diese Prüfung können Sie bei Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses im Thüringer Landesverwaltungsamt stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 18.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Reizstoffwaffen, kleiner Waffenschein, Signalwaffen, Schreckschusswaffen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English