Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige

    Erlaubnis für Waffenbesitz als Sachverständige oder Sachverständiger beantragen

    Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Schusswaffen oder Munition diese besitzen oder erwerben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis hierfür.

    Beschreibung

    Waffen- oder Munitionssachverständige, die für Ihre Tätigkeit Schusswaffen oder Munition erwerben und besitzen wollen, benötigen dafür eine Erlaubnis. Als Gründe für den Erwerb von Schusswaffen und Munition sind wissenschaftliche oder technische Zwecke, die Erprobung, Begutachtung oder Untersuchung sowie ähnliche Zwecke anerkannt. Als Nachweis für eine wissenschaftliche Tätigkeit wird man in der Regel Veröffentlichungen oder anderweitige Nachweise des Fachwissens von Ihnen anfordern. Eine gutachterliche ist von einer sammlerischen Tätigkeit zu trennen. Eine öffentlich-rechtliche Bestellung und Vereidigung durch eine Handwerkskammer wird von Ihnen nicht gefordert. Die Erlaubnis wird Ihnen in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art ausgestellt.

    Online-Dienst

    Waffenbesitzkarte als Sachverständige/r beantragen (ThAVEL)

    ID: L100038_212667015

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 30.11.2021 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Die Waffenbesitzkarte wird von der Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt ausgestellt.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Sömmerda - Waffen, Jagd, Fischerei, Allgemeines Ordnungsrecht

    Beschreibung

    Fischereibehörde

    Bei der Unteren Fischereibehörde können Sie die Fischerprüfung zum erstmaligen Erwerb eines Fischereischeines ablegen. Fischereipachtverträge und Hegepläne sind der Fischereibehörde anzuzeigen. Hier wird außerdem die Aufsicht über Fischereigenossenschaften ausgeübt. Staatliche Fischereiaufseher und ehrenamtlich verpflichtete private Fischereiaufseher unterstützen die Fischereibehörde vor Ort.

    Jagdbehörde

    In Zusammenarbeit mit der Kreisjägerschaft erfolgt hier die Vorbereitung und Durchführung von Jägerprüfungen. Durch die Jagdbehörde wird der erste Bundesjagdschein ausgestellt und auf Antrag verlängert. Jagdpachtverträge und Hegepläne sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Außerdem wird hier die Aufsicht über Jagdgenossenschaften ausgeübt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen und registrieren des Weiteren Jagdhunde mit Brauchbarkeitsprüfung und erteilen Sondergenehmigungen zur Absicherung des Jagdschutzes und für befriedete Bezirke.

    Waffenbehörde

    Bei der Waffenerlaubnisbehörde beantragen Sie die Erlaubnis zur Herstellung oder zum Handel mit Waffen und Munition bzw. zur nicht gewerbsmäßigen Waffenherstellung. Zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition können Sie hier Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbsscheine beantragen, ebenfalls die Erlaubnis zum Führen von Waffen. Anzeigen bei Waffenfunden und Ausnahmeanträge vom Verbot des Waffenführens bei öffentlichen Veranstaltungen gehören ebenso zum Aufgabenbereich wie die Sicherstellung und Einziehung verbotener bzw. gefährlicher Gegenstände. Außerdem können Sie hier auch Erlaubnisse zum Benutzen einer Schusswaffe oder von Böllern außerhalb von Schießstätten beantragen. Erlaubnisse zum Betrieb von Schießstätten und die Zulassung von Jugendlichen auf Schießstätten gehören ebenfalls zu den Aufgaben der Waffenerlaubnisbehörde.

    Versammlungsbehörde

    Die Versammlungsfreiheit gehört zum unabdingbaren und unverzichtbaren Bestand der Menschenrechte und der demokratischen Grundrechte. Gleichwohl gilt es dabei die Interessen der Öffentlichkeit und der Allgemeinheit zu wahren. Aus diesem Grund müssen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel der Versammlungsbehörde rechtzeitig vorher angezeigt werden. Im Bedarfsfall ergeht zum Schutz der Versammlung und anderer Interessen ein Versammlungsbescheid mit Auflagen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    99610 Sömmerda

    Behindertenparkplatz: vor dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
    Anzahl: 6
    Gebühren: nein

    Bahnhof

    Regionalbahn: Regio Südost


    Bahnhofstraße

    Bus: 205

    Bus: 270

    Bus: 211

    Bus: 216

    Bus: 242

    Bus: 201

    Bus: 212

    Bus: 243

    Bus: 208

    Bus: 210

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1215

    99601 Sömmerda

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3634 354-323(Waffenbehörde)

    Telefon Festnetz: +49 3634 354-336(Jagd- und Fischereibehörde, Versammlungen, Sammlungen)

    E-Mail: waffenbehoerde@lra-soemmerda.de(Waffenbehörde)

    E-Mail: jagdbehoerde@lra-soemmerda.de(Jagdbehörde)

    E-Mail: fischereibehoerde@lra-soemmerda.de(Fischereibehörde)

    E-Mail: versammlungsbehoerde@lra-soemmerda.de(Versammlungsbehörde)

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Sömmerda

    Empfänger: Landratsamt Sömmerda

    IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung / Berichtigung eines europäischen Feuerwaffenpasses - (Thüringen)

    Version

    Technisch erstellt am 09.09.2013 (von: Vollrath, Stefanie)

    Technisch geändert am 19.09.2024 (von: Häusler, Sarah)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis/ Reisepass,
    • gegebenenfalls bereits erteilte Waffenbesitzkarten,
    • Nachweis Ihrer Sachkunde, wie beispielsweise eine entsprechende berufliche Ausbildung
    • Nachweis Ihres Bedürfnisses, zum Beispiel zukünftige Aufträge für die Sachverständigentätigkeit mit Schusswaffen (besonders hervorzuhebende, insbesondere wissenschaftliche oder gutachterliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit Waffen und Munition; bei wissenschaftlicher Tätigkeit zum Beispiel auch Veröffentlichungen zum Nachweis Ihres Fachwissens)
    • Nachweis (Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten), dass Ihre Waffen und Ihre Munition sicher untergebracht werden

    Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle über die mitzubringenden Unterlagen und Formulare.

    Voraussetzungen

    • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie haben ein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes. Sie benötigen Schusswaffen oder Munition für eine Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

    • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
    • die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderlichen Unterlagen nachreichen
    • Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft
    • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

    Fristen

    Eine besondere Frist ist nicht vorgesehen. Aufgrund des umfangreichen Prüf- und Genehmigungsverfahrens ist es jedoch ratsam, mindestens 1 Monat vor Tätigkeitsaufnahme den entsprechenden Antrag zu stellen.

    Kosten

    Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige ist gebührenpflichtig. Die Gebühren teilt Ihnen die zuständige Stelle mit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis ist in der Regel unbefristet.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 22.11.2021

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)